Anforderungen an eine Forderungsanmeldung

Nach § 174 Abs. 2 InsO sind bei der Anmeldung der Grund und der Betrag sowie Tatsachen für eine Qualifizierung der Forderung nach § 302 Nr. 1 InsO anzugeben. Die Voraussetzungen des § 174 Abs. 2 InsO sind erfüllt, wenn die Forderung ausreichend individualisiert, d.h. der Streitgegenstand bestimmt ist.

Anforderungen an eine Forderungsanmeldung

Danach erfordert die Angabe des Grundes der Forderung die bestimmte Angabe des Lebenssachverhalts, aus dem die Forderung nach der Behauptung des Gläubigers entspringt.

Eine Sammelanmeldung, bei der mehrere Forderungen zusammengefasst werden, ohne Grund und Betrag der einzelnen Forderung jeweils ausreichend bestimmt zu bezeichnen, ist unzulässig[1]. Eine schlüssige Darlegung der Forderung ist dagegen nicht erforderlich[2].

Maßgeblich für die Prüfung der Voraussetzungen des § 174 InsO ist allein die Anmeldung der Forderung; wie der Insolvenzverwalter die Forderung in die Tabelle eingetragen hat, ist dagegen unerheblich[3]

Eine diesen Anforderungen genügende Forderungsanmeldung der Klägerin lag demnach in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall nicht vor. Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts und dem im Rechtsstreit vorgelegten Tabellenauszug ergibt sich nur, dass die Klägerin eine Forderung von 167.325 € angemeldet hat, die als „Forderung aus Schadensersatzanspruch“ in die Tabelle eingetragen worden ist. Eine Individualisierung der angemeldeten Forderung durch Angaben zu dem ihr zugrundeliegenden Lebenssachverhalt ist dem nicht zu entnehmen, geschweige denn eine Unterscheidung zwischen den einzelnen Anlageverträgen der Klägerin. Dass der angemeldete Betrag der Gesamtinvestitionssumme der Klägerin entspricht, reicht dafür nicht aus.

Die von der Klägerin nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof eingereichte Forderungsanmeldung vom 03.12.2020 gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Es kann dahinstehen, ob dieses Vorbringen im Revisionsverfahren nicht schon gemäß § 555 Abs. 1 Satz 1, § 296a ZPO ausgeschlossen ist, nachdem die Beklagte sich bereits im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf diesen Gesichtspunkt berufen und der Bundesgerichtshof in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass es nach dem bisherigen Vortrag an einer hinreichenden Individualisierung der angemeldeten Forderung fehle und insbesondere die Forderungsanmeldung der Klägerin nicht vorgelegt wurde, ohne dass die Klägerin einen Antrag auf Gewährung eines Schriftsatznachlasses gestellt hat[4]. Denn auch die nachgereichten Unterlagen reichen für eine hinreichende Individualisierung nicht aus. In der formularmäßigen Forderungsanmeldung vom 03.12.2020 wird zum Grund und zur näheren Erläuterung der angemeldeten Gesamtforderung von 167.325 € „Schadensersatz aus Containerverkauf“ angegeben und auf eine „anliegende Forderungsbegründung nebst Anlagen“ verwiesen. Beigefügt sind weitere Anmeldungsformulare mit Datum vom 15. bzw. 16.08.2018, in denen zwar die Vertragsnummern der ebenfalls beigefügten fünf Kauf- und Verwaltungs-/Mietverträge der Klägerin angegeben sind, aber Forderungsbeträge angemeldet werden, die sich mit der angemeldeten Gesamtforderung von 167.325 € nicht in Einklang bringen lassen (Hauptforderungen wegen ausgebliebener Rückkaufsangebote und Mieten in Höhe von insgesamt 167.769,95 € sowie Zinsen in Höhe von insgesamt 25,03 €). Welcher Forderungsbetrag als Schadensersatzforderung konkret aus welchem Anlagevertrag mit der Gesamtforderung von 167.325 € angemeldet werden sollte, war damit auch diesen Unterlagen nicht mit hinreichender Bestimmtheit zu entnehmen[5].

Bundesgerichtshof, Urteil vom 23. Juli 2024 – II ZR 222/22

  1. vgl. BGH, Urteil vom 22.01.2009 – IX ZR 3/08, WM 2009, 468 Rn. 11[]
  2. vgl. BGH, Urteil vom 25.06.2020 – IX ZR 47/19, WM 2020, 1443 Rn.19 ff[]
  3. vgl. BGH, Urteil vom 26.01.2017 – IX ZR 315/14, BGHZ 213, 362 Rn. 37[]
  4. vgl. Hk-ZPO/Wöstmann, 10. Aufl., § 139 Rn. 10; BeckOK ZPO/von Selle, Stand 1.12.2023, § 139 Rn. 48 ff. jeweils mwN[]
  5. anders als bei einem ersichtlichen Schreibversehen, vgl. BGH, Urteil vom 08.05.2018 – II ZR 314/16, WM 2018, 1270 Rn. 18 zum Mahnbescheidsantrag[]