§ 259 Abs. 3 InsO verleiht dem Insolvenzverwalter bzw. dem Sachwalter ungeachtet der Aufhebung des Insolvenzverfahrens die Befugnis, einen bereits anhängigen Anfechtungsrechtsstreit fortzuführen, wenn dies wie vorliegend im gestaltenden Teil des bestätigten Insolvenzplans vorgesehen ist (§ 221 Satz 2, § 248 Abs. 1 InsO).

Mithilfe dieser Regelung soll vermieden werden, dass sich der Anfechtungsprozess mit der Aufhebung des Verfahrens erledigt und der Anfechtungsgegner aus diesem Grund den gegen ihn eingeleiteten Rechtsstreit zu verschleppen sucht[1].
Die auf einen noch nicht beendeten anhängigen Rechtsstreit zugeschnittene Regelung erlaubt aber nicht, eine Anfechtungsklage erst nach Aufhebung des Verfahrens einzuleiten. Ist das Insolvenzverfahren oder die Eigenverwaltung aufgehoben worden, schließt das Gesetz eine Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters bzw. des Sachwalters für neue, erst anhängig zu machende Anfechtungsklagen aus.
Da aufgrund des systematischen Kontextes „anhängig“ iSd. § 259 Abs. 3 InsO „rechtshängig“ bedeutet, liegt ein anhängiger Rechtsstreit im Sinne der Norm auch dann nicht vor, wenn zum Zeitpunkt der Verfahrensaufhebung lediglich eine Anfechtungsklage eingereicht, diese aber noch nicht (wirksam) zugestellt ist[2].
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22. Februar 2024 – 6 AZR 125/23