Trifft der Rechtspfleger über eine sofortige Beschwerde in einem Verbraucherinsolvenzverfahren gegen einen von ihm erlassenen Beschluss ohne Vorlage an das Landgericht selbst die Beschwerdeentscheidung, so ist diese unwirksam. In diesem Fall ist Gegenstand der ursprünglichen Beschwerde auch die über eine Abhilfeentscheidung hinausgehende vermeintliche Endentscheidung des Rechtspflegers.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16. Dezember 2008 – IX ZA 46/08