Hat ein Gläubiger den Anspruch des Schuldners auf Aufhebung der Gemeinschaft einschließlich des (künftigen) Anspruchs auf eine den Miteigentumsanteilen entsprechende Teilung und Auskehrung des Versteigerungserlöses gepfändet, ist das von ihm eingeleitete Teilungsversteigerungsverfahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners auch dann nicht aufzuheben, wenn die Teilungsversteigerung weniger als einen Monat vor dem Insolvenzantrag angeordnet worden ist.

Die Gläubigerin leitet ihre Rechtsstellung aus der Pfändung des auf § 749 Abs. 1 BGB beruhenden Anspruchs des Schuldners auf Aufhebung der Gemeinschaft einschließlich des (künftigen) Anspruchs auf eine den Miteigentumsanteilen entsprechende Teilung und Auskehrung des Versteigerungserlöses her. Ein solcher Anspruch kann gepfändet und dem Pfändungsgläubiger zur Einziehung überwiesen werden. Die Pfändung behält ihre Wirkung auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners, sofern außerhalb der vom Eröffnungsantrag an rückwärts zu berechnenden Monatsfrist erfolgt ist. Die zuvor bereits eingetragene Sicherungshypothek hat dagegen mit dem Teilungsversteigerungsverfahren nichts zu tun. Sie diente lediglich dem Schutz der Gläubigerin vor einer Veräußerung des Miteigentumsanteils.
Das Pfändungspfandrecht berechtigt zur abgesonderten Befriedigung der Pfandgläubigerin aus der gepfändeten Forderung (§ 50 Abs. 1 InsO). Die Vorschrift des § 88 InsO, nach welcher die im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Zwangsvollstreckung erlangten Sicherung an dem zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen des Schuldners mit der Eröffnung des Verfahrens unwirksam werden, gilt – wie sich bereits aus ihrem Wortlaut ergibt – nur für Insolvenzgläubiger, nicht für Absonderungsberechtigte, die aufgrund ihres dinglichen Rechts in den belasteten Gegenstand vollstrecken. Die Gläubigerin verwertet den ihr zur Einziehung überwiesenen Anspruch des Schuldners, indem sie die Teilungsversteigerung betreibt.
Das Teilungsversteigerungsverfahren ist fortzusetzen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. März 2014 – IX ZB 67/13