Der nach Ablauf der Abtretungsfrist verschleierte Neuerwerb

Der Insolvenzbeschlag nach Erteilung der Restschuldbefreiung mit dem Zeitpunkt des Ablaufs der sechsjährigen Abtretungsfrist, die mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu laufen begonnen hat, und zwar unabhängig davon, ob der Neuerwerb der Erklärung nach § 287 Abs. 2 InsO unterfallen wäre oder nicht[1].

Der nach Ablauf der Abtretungsfrist  verschleierte Neuerwerb

Die Vorschrift soll dem (redlichen) Schuldner, auch dem selbständig Tätigen, sechs Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen wirtschaftlichen Neuanfang ermöglichen[2].

Nach Ablauf der Abtretungsfrist wird der Neuerwerb von Vermögensbestandteilen von § 283 StGB daher nicht geschützt. Ausgenommen hiervon ist nur der Neuerwerb, der dem Grunde nach schon vor dem Ablauf der Laufzeit der Abtretungserklärung angelegt ist[3].

Gemessen daran sind die Voraussetzungen einer Bankrotthandlung im Sinne des § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht erfüllt, soweit diese zeitlich nach dem Ablauf der Abtretungsfrist des § 287 Abs. 2 InsO erfolgte. In zeitlicher Hinsicht ist insoweit auf die Fälligkeit des jeweiligen Anspruchs, spätestens aber auf den Eingang der Zahlungen, abzustellen.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. März 2018 – 1 StR 414/16

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 13.02.2014 – – IX ZB 23/13, NZI 2014, 312, 313 Rn. 5 ff.[]
  2. BGH aaO Rn. 7 mwN[]
  3. vgl. BGH aaO Rn. 6 mwN[]