Die unstatthafte Beschwerde – und die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO gegen einen Beschluss statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie in dem Beschluss zugelassen hat.

Die unstatthafte Beschwerde – und die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde

Der Bundesgerichtshof könnte aber gemäß § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO an die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landgericht nicht gebunden sein, denn die Bindungswirkung umfasst bei der Rechtsbeschwerde nur die Bejahung der in den § 574 Abs. 3 Satz 1 ZPO genannten Zulassungsvoraussetzungen.

Die Zulassung des Rechtsmittels kann aber nicht dazu führen, dass dadurch ein gesetzlich nicht vorgesehener Instanzenzug eröffnet wird[1].

Das gilt insbesondere, wenn bereits das Rechtsmittel zu dem Beschwerdegericht nicht statthaft gewesen ist[2].

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28. Januar 2020 – IX ZB 86/19

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 05.12 2012 – I ZB 7/12, NJW-RR 2013, 490 Rn. 9 f mwN[]
  2. vgl. BGH, Beschluss vom 09.02.2010 – VI ZB 59/09, DS 2010, 397 Rn. 3 mwN[]