Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO gegen einen Beschluss statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie in dem Beschluss zugelassen hat.

Der Bundesgerichtshof könnte aber gemäß § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO an die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landgericht nicht gebunden sein, denn die Bindungswirkung umfasst bei der Rechtsbeschwerde nur die Bejahung der in den § 574 Abs. 3 Satz 1 ZPO genannten Zulassungsvoraussetzungen.
Die Zulassung des Rechtsmittels kann aber nicht dazu führen, dass dadurch ein gesetzlich nicht vorgesehener Instanzenzug eröffnet wird[1].
Das gilt insbesondere, wenn bereits das Rechtsmittel zu dem Beschwerdegericht nicht statthaft gewesen ist[2].
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28. Januar 2020 – IX ZB 86/19