Ansprüche gegen einen Krankenversicherer nur dann stets unpfändbar, soweit es sich um Ansprüche für künftige ärztliche Behandlungen handelt[1].

Zwar sind Ansprüche auf Erstattungsleistungen eines Krankenversicherers gemäß § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO unpfändbar[2]. Auch wenn § 850b ZPO in § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO nicht ausdrücklich erwähnt wird, ist die Vorschrift – wie das Beschwerdegericht zutreffend annimmt – trotzdem im Insolvenzverfahren insgesamt entsprechend anzuwenden[3].
Teil der Insolvenzmasse sind solche Ansprüche daher nur dann, soweit sie nach Maßgabe des § 850b Abs. 2 ZPO pfändbar sind[4]. Die hierzu geltenden Maßstäbe hat das Beschwerdegericht nicht berücksichtigt. Danach sind Ansprüche gegen einen Krankenversicherer nur dann stets unpfändbar, soweit es sich um Ansprüche für künftige ärztliche Behandlungen handelt[1]. Darum geht es im Streitfall nicht. Gegenstand der Erstattungsleistungen ist eine bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgeschlossene Krankenhausbehandlung. Soweit die Pfändbarkeit von Erstattungsansprüchen für bereits erbrachte ärztliche Behandlungen im Streit steht, ist es vielmehr Aufgabe des Insolvenzgerichts, nach Maßgabe des § 850b Abs. 2 ZPO über den Umfang der Pfändbarkeit zu entscheiden[5]. Die entsprechende Entscheidung des Insolvenzgerichts kann – anders als das Beschwerdegericht annimmt – nicht inzident im Rahmen der Vergütungsentscheidung getroffen werden. Vielmehr ist hierüber in einem gesonderten Verfahren durch das Insolvenzgericht zu entscheiden, das insbesondere den Schuldner anzuhören hat.
Sofern der Krankenversicherer die Erstattungsleistungen auf das Pfändungsschutzkonto des Schuldners – wie vom Beteiligten geltend gemacht – überwiesen haben sollte, wären die entsprechenden Ansprüche des Schuldners gemäß § 362 BGB durch Erfüllung erloschen. Die etwaige Unpfändbarkeit der Erstattungsansprüche gemäß § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO erstreckt sich nicht auf den Auszahlungsanspruch gemäß § 667 BGB gegen die Bank des Schuldners nach Überweisung durch den Drittschuldner[6].
In diesem Fall ermöglichen zwar § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 906 Abs. 2 ZPO und vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung des Pfändungsschutzes (Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz – PKoFoG) vom 22.11.2020[7] § 850k Abs. 4 Satz 1 und 2 ZPO aF eine Erweiterung des Pfändungsschutzes der dem Schuldnerkonto gutgeschriebenen Beträge über den dem Schuldner zustehenden Grundfreibetrag gemäß § 899 ZPO und etwaige Erhöhungsbeträge gemäß § 902 ZPO hinaus. Allerdings erfordert dies eine ausdrückliche Anordnung des Insolvenzgerichts auf Antrag des Schuldners, gegebenenfalls in Verbindung mit einer einstweiligen Anordnung gemäß § 732 Abs. 2 ZPO[8].
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12. September 2024 – IX ZB 9/24
- vgl. BGH, Beschluss vom 04.07.2007 – VII ZB 68/06, WM 2007, 2017 Rn. 11 ff; Urteil vom 19.02.2014 – IV ZR 163/13, ZIP 2014, 688 Rn.19[↩][↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 04.07.2007 – VII ZB 68/06, WM 2007, 2017 Rn. 11 ff; Urteil vom 19.02.2014 – IV ZR 163/13, ZIP 2014, 688 Rn. 15 f; Stein/Jonas/Würdinger, ZPO, 23. Aufl., § 850b Rn. 18; Zöller/Seibel, ZPO, 35. Aufl., § 850b Rn. 9[↩]
- BGH, Urteil vom 03.12.2009 – IX ZR 189/08, WM 2010, 271 Rn. 10 ff[↩]
- BGH, Urteil vom 03.12.2009 – IX ZR 189/08, WM 2010, 271 Rn. 10[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 03.12.2009, aaO Rn. 10 und Rn. 14 zum Maßstab der Billigkeit[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 20.12.2006 – VII ZB 56/06, BGHZ 170, 236 Rn. 12; BVerfG, WM 2015, 1376 Rn. 18; BFH, NZI 2024, 423 Rn. 29 f[↩]
- BGBl. I, S. 2466[↩]
- vgl. Richter in Henning/Lackmann/Rein, Privatinsolvenz, 2. Aufl., § 906 ZPO Rn. 16, 27[↩]







