Falsche Angaben im Insolvenzeröffnungsverfahren – und der Prozessbetrug

Der Betrug setzt voraus, dass der Täter durch Täuschung einen Irrtum erregt und der Getäuschte irrtumsbedingt eine Vermögensverfügung vornimmt[1].

Falsche Angaben im Insolvenzeröffnungsverfahren – und der Prozessbetrug

In Fällen des Prozessbetruges als Unterfall des Dreiecksbetruges trifft ein Organ der Rechtspflege irrtumsbedingt eine Entscheidung, die unmittelbar die Vermögenslage der materiell Berechtigten verändert[2].

Die Betrugshandlung kann im Prozessverkehr jeder Art begangen werden[3], also auch im Eröffnungsverfahren nach § 11 ff. InsO, da der Insolvenzschuldner gegenüber dem Insolvenzgericht zu wahrheitsgemäßen Auskünften und Angaben verpflichtet ist (§ 13 Abs. 1 Satz 7 InsO, § 4 InsO i.V.m. § 138 ZPO).

Ergibt sich hierbei, dass die Entscheidungen des Insolvenzgerichts – nämlich die Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse bzw. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens – die Vermögensverfügung darstellen, wird das Gericht bei seiner Entscheidung zu bedenken haben, dass nach der Abweisung der Insolvenzeröffnung mangels Masse die Einzelzwangsvollstreckung der Insolvenzschuldner weiterhin möglich ist[4] und jedenfalls insoweit die Schadensermittlung nach den Grundsätzen der Vermögensgefährdung zu erfolgen hat[5]. Zudem wird es in den Blick zu nehmen haben, ob die Tat sich noch im Stadium des versuchten Betrugs befand[6].

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24. August 2017 – 1 StR 625/16

  1. BGH, Beschluss vom 30.06.2015 – 3 StR 9/15, wistra 2015, 392 Rn. 4[]
  2. Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB, 5. Aufl., § 263 Rn. 340[]
  3. Lackner-LK, StGB, 10. Aufl., § 263 Rn. 304[]
  4. Schilken in Jaeger, Insolvenzordnung, § 26 Rn. 6[]
  5. vgl. BGH, Beschluss vom 20.09.2016 – 2 StR 497/15, BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 91; vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.12 2011 – 2 BvR 2500/09, BVerfGE 130, 1 – 51, Rn. 174; Tiedemann-LK, StGB, 12. Aufl., § 263 Rn. 234; Fischer, StGB, 64. Aufl., § 263 Rn. 159 mwN[]
  6. vgl. BGH, Urteil vom 25.10.1971 – 2 StR 238/71, BGHSt 24, 257; Tiedemann-LK, StGB, 12. Aufl., § 263 Rn. 236[]