Fehlüberweisung an den Insolvenzverwalter

Zahlungen, die auf einem von einem Rechtsanwalt als Insolvenzverwalter oder Treuhänder eingerichtetes Anderkonto eingehen, fallen weder in das Schuldnervermögen noch in die Masse, sondern stehen ausschließlich dem Anwalt zu.

Fehlüberweisung an den Insolvenzverwalter

Der Insolvenzinhaber oder Treuhänder ist Vollrechtsinhaberin des von ihr eingerichteten Anderkontos geworden. Anderkonten sind offene Vollrechtstreuhandkonten, aus denen ausschließlich der das Konto eröffnende Rechtsanwalt persönlich der Bank gegenüber berechtigt und verpflichtet ist. Dass die Eröffnung des Anderkontos als “Treuhänderin im vereinfachten Insolvenzverfahren” beantragt wurde, ist unerheblich. Die Rechtsprechung, wonach für die Forderungsberechtigung gegenüber der Bank maßgeblich ist, wer nach dem erkennbaren Willen des die Kontoeröffnung beantragenden Kunden Gläubiger der Bank werden soll, ist im Hinblick auf die rechtliche Ausgestaltung eines anwaltlichen Anderkontos hierauf nicht übertragbar.

Nicht gefolgt werden kann der Ansicht, dass auf das Treuhandkonto eingehende Gelder zur Insolvenzmasse im Sinne des § 35 InsO gehören. Nach § 35 InsO erfasst das Insolvenzverfahren das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt. Die während des Insolvenzverfahrens auf das Anderkonto des Insolvenzverwalters eingegangene Zahlung hat der Schuldner nicht erworben.

In der höchstrichterlichen Rechtsprechung und im Schrifttum ist anerkannt, dass Zahlungen, die auf ein von einem Rechtsanwalt als Insolvenzverwalter oder Treuhänder eingerichtetes Anderkonto eingehen, nicht in das Schuldnervermögen fallen. Dass der Insolvenzverwalter, der die Gläubiger des Schuldners anschreibt, hiermit Schuldnervermögen hat vereinnahmen wollen, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Zahlungen fallen aber – anders als bei solchen auf ein Sonderkonto – auch nicht in die Masse. Eine etwaige Masseunzulänglichkeit ist daher unerheblich.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 18. Dezember 2008 – IX ZR 192/07