Festsetzung der Insolvenzverwaltervergütung – und die Beschwer eines Insolvenzgläubigers

Für die Beschwer eines Insolvenzgläubigers, der sich gegen die Vergütungsfestsetzung wendet, ist die bei einem Erfolg seines Rechtsmittels anzunehmende Erhöhung der auf ihn entfallenden Quote maßgeblich.

Festsetzung der Insolvenzverwaltervergütung – und die Beschwer eines Insolvenzgläubigers

Gemäß § 64 Abs. 3 Satz 2 InsO, § 567 Abs. 2 ZPO ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 € übersteigt. Wie bei einer Berufung beurteilt sich der für die Zulässigkeit maßgebliche Wert des Beschwerdegegenstandes dabei nach dem Betrag, um den der Beschwerdeführer durch den Festsetzungsbeschluss in seinem Recht verkürzt zu sein behauptet und in dessen Höhe er mit seinem Beschwerdeantrag die Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung begehrt[1].

Entscheidend ist daher entgegen der Annahme des Beschwerdegerichts ausschließlich die individuelle Beschwer des Beschwerdeführers, mithin die Differenz zu der im Erfolgsfall höheren Quote[2]. Auf eine zusammengerechnete Beschwer aller Gläubiger kommt es nach geltender Rechtslage nicht an[3].

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24. November 2022 – IX ZB 15/22

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 19.04.2012 – IX ZB 162/10, ZInsO 2012, 972 Rn. 10[]
  2. vgl. Uhlenbruck/Mock, InsO, 15. Aufl., § 64 Rn. 21[]
  3. aA Zimmer, InsVV, 2. Aufl., § 8 Rn. 171[]