Eine Zug-um-Zug-Forderung kann nach § 45 Satz 1 InsO nur mit einem unter Berücksichtigung der von der Gläubigerin abzutretenden Rechte berechneten Wert zur Insolvenztabelle festgestellt werden.

Dieser Wert kann für die Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschätzt werden[1].
Hierzu erforderlich sind jedoch tatsächliche Feststellungen, ob die von der Gläubigerin abzutretenden Rechte noch werthaltig sind und welchen Wert sie gegebenenfalls haben.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23. Juli 2024 – II ZR 206/22
- vgl. BGH, Urteil vom 02.05.2015 – III ZR 384/12, ZIP 2015, 1500 Rn. 25; Urteil vom 11.02.2016 – III ZR 383/12, NZI 2016, 301 Rn. 27 mwN[↩]







