Bei nachrangigen Zinsforderungen greift die Ermächtigungswirkung des Insolvenzverwalters nur ein, wenn diese auf eine besondere Aufforderung des Insolvenzgerichts hin zur Tabelle angemeldet werden (§ 174 Abs. 3 Satz 1 InsO).

Nach § 93 InsO kann im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts die persönliche Haftung des Gesellschafters für Verbindlichkeiten der Gesellschaft während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur von dem Insolvenzverwalter der Gesellschaft geltend gemacht werden. Von dieser Regelung gehen zwei Wirkungen aus, die Sperrwirkung und die Ermächtigungswirkung. Die Sperrwirkung besteht darin, dass die Gläubiger nicht mehr gegen persönlich haftende Gesellschafter vorgehen und diese nicht mehr befreiend an den Gläubiger der Gesellschaft leisten können. Die Ermächtigungswirkung verleiht dem Insolvenzverwalter über das Vermögen der Gesellschaft die treuhänderisch gebundene Befugnis, die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger gegen die Gesellschafter gebündelt einzuziehen[1].
Bei nachrangigen Zinsforderungen greift die Ermächtigungswirkung nur ein, wenn diese auf eine besondere Aufforderung des Insolvenzgerichts hin zur Tabelle angemeldet werden (§ 174 Abs. 3 Satz 1 InsO).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfasst die Ermächtigungswirkung des § 93 InsO neben den zur Tabelle festgestellten die angemeldeten, aber bestrittenen und deswegen nicht zur Tabelle festgestellten Insolvenzforderungen[2]. Der Insolvenzverwalter kann bei der Durchsetzung der Haftungsansprüche nur die angemeldeten Forderungen der Insolvenzgläubiger berücksichtigen, weil sich seine Aufgabe der Befriedigung der Gläubiger nur auf die am Insolvenzverfahren beteiligten Gläubiger erstreckt[3]. Die Beschränkung der Ermächtigungswirkung des § 93 InsO auf zur Tabelle angemeldete Forderungen gilt auch für nachrangige Zinsforderungen[4].
Die Ermächtigungswirkung für nachrangige Zinsforderungen setzt darüber hinaus eine besondere Aufforderung des Insolvenzgerichts zur Anmeldung dieser Forderungen voraus.
Nach § 174 Abs. 3 Satz 1 InsO sind Forderungen nachrangiger Gläubiger nur anzumelden, soweit das Insolvenzgericht besonders zur Anmeldung dieser Forderungen auffordert. Dadurch sollen Insolvenzverfahren von der Anmeldung und Prüfung nachrangiger Forderungen entlastet werden, weil nachrangige Gläubiger nur in Ausnahmefällen mit einer Befriedigung rechnen können[5]. Da die damit bezweckte Entlastungswirkung nicht zur Disposition des Gläubigers steht, löst die Anmeldung einer nachrangigen Insolvenzforderung ohne diese Aufforderung die Ermächtigungswirkung des § 93 InsO nicht aus[6].
Aus der Ermächtigung nach § 93 InsO folgt zugleich die Verpflichtung des Insolvenzverwalters, das Bestehen von Ansprüchen gegen einen Gesellschafter zu prüfen und gegebenenfalls rechtzeitig geltend zu machen[7]. Die von § 174 Abs. 3 InsO bezweckte Entlastungswirkung, im Falle fehlender Befriedigungsaussichten nicht mit der Prüfung nachrangiger Forderungen belastet zu werden, würde verfehlt, wenn sich die Ermächtigungswirkung des § 93 InsO auch auf ohne besondere Aufforderung des Insolvenzgerichts angemeldete nachrangige Forderungen erstrecken würde. Denn der Insolvenzverwalter hätte in diesem Fall das Bestehen und den Umfang der nachrangigen Forderungen zu ermitteln, zu prüfen und im Rechtsstreit darzulegen[8].
Stellt sich im Verlauf des Insolvenzverfahrens heraus, dass alle nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger befriedigt werden können und Mittel zur Befriedigung der nachrangigen Gläubiger zur Verfügung stehen[9], kann der Insolvenzverwalter bei dem Insolvenzgericht anregen, die nachrangigen Gläubiger oder einzelne Rangklassen[10] zur Anmeldung ihrer Forderungen aufzufordern[11]. Die Forderungsanmeldung kann auch nachträglich erfolgen[12].
Dass der Gläubiger es nicht beeinflussen kann, ob das Vermögen des Schuldners ausreicht, damit es zu einer Aufforderung nach § 174 Abs. 3 InsO kommt[13], zwingt ebenfalls nicht dazu, die Ermächtigungswirkung des § 93 InsO auf nachrangige Zinsforderungen, die ohne besondere Aufforderung des Insolvenzgerichts angemeldet wurden, zu erstrecken. Die verfahrensrechtliche Beschränkung ergibt sich aus der Wertentscheidung der Insolvenzordnung, die in § 39 InsO bezeichneten Forderungen nachrangig zu behandeln und zunächst die Gläubiger nicht nachrangiger Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) zu befriedigen[14]. Dem Gläubiger einer nachrangigen Forderung bleibt die Möglichkeit, den Anspruch nach Entfallen der Sperrwirkung gegen den Gesellschafter selbst zu verfolgen. Dass es dadurch zu Folgeprozessen kommen kann, ist im Hinblick auf die gesetzliche Regelung hinzunehmen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 21. November 2023 – II ZR 69/22
- BGH, Urteil vom 17.12.2015 – IX ZR 143/13, BGHZ 208, 227 Rn. 10[↩]
- BGH, Urteil vom 17.12.2015 – IX ZR 143/13, BGHZ 208, 227 Rn. 16[↩]
- BGH, Urteil vom 19.05.1958 – II ZR 83/57, WM 1958, 758; Urteil vom 17.12.2015 – IX ZR 143/13, BGHZ 208, 227 Rn. 16, 17, 19, 20; Urteil vom 13.10.2020 – II ZR 133/19, WM 2020, 2179 Rn. 33; vgl. auch BAGE 125, 92 Rn. 14[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 13.10.2020 – II ZR 133/19, WM 2020, 2179 Rn. 33; Urteil vom 03.08.2021 – II ZR 123/20, BGHZ 231, 17 Rn. 49; Urteil vom 23.02.2021 – II ZR 89/20, NZG 2021, 566 Rn. 9[↩]
- RegE einer Insolvenzordnung (InsO), BT-Drs. 12/2443, S. 184 zu § 201 InsO-RegE; BGH, Beschluss vom 23.09.2010 – IX ZB 282/09, ZIP 2010, 2055 Rn. 10[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 03.05.2018 – IX ZR 73/17 15; vgl. auch Urteil vom 18.11.2010 – IX ZR 67/10, WM 2011, 131 Rn. 12[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2015 – IX ZR 143/13, BGHZ 208, 227 Rn. 10; HambKomm-InsO/Pohlmann, 9. Aufl., § 93 Rn. 35; K. Schmidt/K. Schmidt, InsO, 20. Aufl., § 93 Rn. 29; Ringstmeier, Festschrift Vallender, 2015, S. 525, 531; einschränkend Böckmann, ZIP 2005, 2186[↩]
- vgl. Ringstmeier, Festschrift Vallender, 2015, S. 525, 536[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 18.11.2010 – IX ZR 67/10, WM 2011, 131 Rn. 12[↩]
- vgl. RegE zur Insolvenzordnung (InsO), BT-Drs. 12/2443, S. 184 zu § 201 InsO-RegE[↩]
- K. Schmidt InsO/Jungmann, 20. Aufl., 2023, InsO § 174 Rn. 114[↩]
- Ringstmeier, Festschrift Vallender, 2015, S. 525, 533[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 18.11.2010 – IX ZR 67/10, WM 2011, 131 Rn. 13[↩]
- vgl. Oepen, Massefremde Masse, 1999, Rn.204[↩]







