Die nachträgliche Bestellung einer Sicherung durch den Schuldner für eine Verbindlichkeit aus einer von ihm begangenen unerlaubten Handlung stellt eine entgeltliche Leistung dar; gleiches gilt für die Verstärkung des Anspruchs durch Schuldanerkenntnis.

Das Beweisanzeichen der Inkongruenz ist gegeben, wenn der Schuldner nach Vornahme einer unerlaubten Handlung dem Gläubiger für die dadurch begründete Schadensersatzforderung eine Sicherung gewährt. Es bedarf der tatrichterlichen Gesamtwürdigung, ob das Beweisanzeichen der Inkongruenz im konkreten Fall geeignet ist, den Nachweis eines Benachteiligungsvorsatzes des Schuldners und seiner Kenntnis bei dem Anfechtungsgegner zu erbringen.
Anfechtung als unentgeltliche Leistung (§ 134 Abs. 1 InsO)[↑]
Eine nach § 134 Abs. 1 InsO anfechtbare unentgeltlichen Leistung des Schuldners liegt bei einer solchen Fallkonstellation nicht vor:
Eine unentgeltliche Verfügung liegt vor, wenn ein Vermögenswert des Schuldners zugunsten einer anderen Person aufgegeben wird, ohne dass dem Schuldner ein entsprechender Gegenwert zufließen soll. Entgeltlich ist dagegen eine Verfügung, wenn der Schuldner für seine Leistung etwas erhalten hat, was objektiv ein Ausgleich für seine Leistung war oder jedenfalls subjektiv nach dem Willen der Beteiligten sein sollte. Ausgleichendes Entgelt für die angefochtene Leistung muss nicht – wie offenbar das Berufungsgericht annimmt – eine Gegenleistung im Sinne von §§ 320 ff BGB sein. Da § 134 InsO nach seinem Schutz-zweck jeglichem unentgeltlichem Erwerb eine geringere anfechtungsrechtliche Bestandskraft beimisst, ist es ohne Bedeutung, ob die Entgeltlichkeit der Leistung auf einer vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtung beruht. Darum ist auch die Erfüllung von Ansprüchen aus gesetzlichen Schuldverhältnissen nicht unentgeltlicher Natur. Die Erfüllung einer eigenen entgeltlichen rechtsbeständigen Schuld schließt als Gegenleistung die dadurch bewirkte Schuldbefreiung mit ein.
Die nachträgliche Bestellung einer Sicherheit für eine eigene, entgeltlich begründete Verbindlichkeit ist nicht als unentgeltliche Leistung anfechtbar. Diese rechtliche Würdigung verhindert, dass Sicherungen, die in den letzten vier Jahren vor Antragstellung für eine bereits bestehende Forderung gewährt wurden, auch dann angefochten werden können, wenn die Vermögensverhältnisse des Schuldners zur Zeit der Bestellung unverdächtig waren. Damit wird zugleich vermieden, dass die Gleichbehandlung der Gläubiger entgegen der Intention des Gesetzgebers über den von §§ 130, 131 InsO geschützten Zeitraum hinaus auf vier Jahre ausgedehnt wird. Die Gleichbehandlung soll nur auf die “kritische” Zeit, die materielle Insolvenz des Schuldners, vorgezogen werden. Nur in diesem Zeitraum wird im Rahmen der besonderen Insolvenzanfechtung den Gläubigern die Pflicht zur wechselseitigen Rücksichtnahme auferlegt. Deshalb hat der Gesetzgeber den Anwendungsbereich der §§ 130, 131 InsO auf den Zeitraum bis zu drei Monaten vor dem Eingang des Eröffnungsantrags beschränkt. Ebenso wie die Vorschrift des § 133 InsO steht § 134 InsO nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der materiellen Insolvenz. Der Umstand allein, dass aus dem Vermögen des Schuldners in den letzten vier Jahren vor dem Eröffnungsantrag ein Gegenstand weggegeben worden ist, kann die Anfechtung daher nicht rechtfertigen. In Übereinstimmung mit diesen Erwägungen ist auch ein Schuldanerkenntnis als entgeltlich zu bewerten, sofern die anerkannte Verbindlichkeit entgeltlicher Art ist; die nur formelle Belastung mit einer weiteren Verbindlichkeit bedeutet wirtschaftlich betrachtet keine doppelte Inanspruchnahme des Schuldners.
Bei dieser Sachlage ist das Schuldanerkenntnis ebenso wie die Hypothekenbestellung entgeltlicher Natur, weil der damit gesicherte Schadensersatzanspruch gegen den Schuldner als eine entgeltliche Verbindlichkeit anzusehen ist. Dem Gläubiger stand mit ihrer Schadensersatzforderung aus Positiver Vertragsverletzung (§§ 280, 611 BGB) und aus unerlaubter Handlung (§ 823 Abs. 2 BGB, § 263a StGB) ein im insolvenzrechtlichen Sinne entgeltlicher Anspruch zu, den der Schuldner durch das Anerkenntnis in dieser Höhe verstärkt und durch die Bewilligung der Gesamtsicherungshypothek nachträglich besichert hat. Darauf hatte die Gläubiger zwar keinen Anspruch, so dass beide Rechtshandlungen inkongruent waren; unentgeltlich waren sie jedoch nicht.
Anfechtung wegen inkongruenter Deckung (§ 133 InsO)[↑]
Nach § 133 Abs. 1 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, welche der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte.
Eine Gläubigerbenachteiligung ist gegeben, wenn sich die Befriedigungsmöglichkeit der Insolvenzgläubiger ohne die fragliche Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätte. Durch die Belastung des Grundeigentums des Schuldners mit der zu Gunsten des Gläubigers bestellten Gesamtsicherungshypothek ist eine Gläubigerbenachteiligung eingetreten, weil die Beklagte aus der Verwertung des Grundstücks infolge ihres dinglichen Rechts eine Befriedigung in Höhe von 11.286,73 € erlangt hat. Für die Annahme einer Gläubigerbenachteiligung ist es entgegen der Auffassung der Revision ohne Bedeutung, ob neben der Beklagten im Zeitpunkt der Gewährung der Sicherung weitere Gläubiger vorhanden waren. Weder die Feststellung der objektiven Gläubigerbenachteiligung noch des darauf gerichteten Vorsatzes des Schuldners erfordert zum Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung das Vorhandensein weiterer Gläubiger, weil im Rahmen des § 133 Abs. 1 InsO auch eine mittelbare, erst künftig eintretende Gläubigerbenachteiligung genügt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bildet eine inkongruente Deckung in der Regel ein Beweisanzeichen für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und für die Kenntnis des Gläubigers von diesem Vorsatz, wenn die Wirkungen der Rechtshandlung zu einem Zeitpunkt eintreten, als zumindest aus der Sicht des Empfängers der Leistung Anlass bestand, an der Liquidität des Schuldners zu zweifeln. Die Berücksichtigung einer mit der inkongruenten Deckung verbundenen Indizwirkung wird durch die Vermutungsregel des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO nicht verdrängt. Die Voraussetzungen einer Inkongruenz hat das Berufungsgericht zutreffend festgestellt.
Der Anspruch auf Besicherung ist nicht als minus in dem Anspruch auf Befriedigung enthalten, sondern als aliud anzusehen. Die Gewährung einer Sicherheit ist demgemäß nur dann kongruent, wenn der Sicherungsnehmer einen Anspruch auf gerade diese Sicherheit hatte. Wird ein Anspruch auf Sicherung in demselben Vertrag eingeräumt, durch den der gesicherte Anspruch selbst entsteht, liegt in der späteren Gewährung der Sicherheit keine inkongruente Deckung, weil von Anfang an ein Anspruch auf die Sicherung bestand. Wird hingegen eine bereits bestehende Verbindlichkeit nachträglich besichert, kann darin eine inkongruente Deckung liegen. Inkongruent ist also eine nach Entstehen einer Verbindlichkeit gewährte Sicherung.
Zwar wurde in dem jetzt vom Bundesgerichthof Streitfall die Gesamthypothek als Sicherung zugleich mit der Erteilung des vertraglichen Schuldanerkenntnisses bestellt. Die gesicherte Forderung war jedoch bereits lange zuvor infolge der von dem Schuldner verübten Vermögensverschiebungen aus Positiver Vertragsverletzung (§§ 280, 611 BGB) und aus § 823 Abs. 2 BGB, § 263a StGB begründet. Das Schuldanerkenntnis selbst diente ebenso wie die Gesamthypothek lediglich der Sicherung des zuvor entstandenen Anspruchs. Dieser Erfüllungsanspruch enthielt aber nicht zugleich einen Anspruch auf Sicherung. Wer durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung des Schuldners geschädigt wurde, hat aus diesem Grund in dessen Insolvenz keinen Anspruch auf Sicherung; Strafvorschriften gewähren dem Geschädigten im Insolvenzverfahren des Täters keinen Anspruch auf Sicherung.
Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bildet eine inkongruente Deckung für den Nachweis eines Benachteiligungsvorsatzes des Schuldners und dessen Kenntnis bei dem Anfechtungsgegner weiterhin ein (mehr oder weniger gewichtiges) Beweisanzeichen, das eine Gesamtwürdigung jedoch nicht entbehrlich macht und nicht schematisch im Sinne einer vom anderen Teil zu widerlegenden Vermutung angewandt werden darf. Die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung hat der Tatrichter vielmehr gemäß § 286 ZPO unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls auf der Grundlage des Gesamtergebnisses der Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme zu prüfen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 18. März 2010 – IX ZR 57/09