§ 145 Abs. 2 Nr. 3 InsO enthält eine abschließende spezialgesetzliche Regelung, neben der § 822 BGB nicht anwendbar ist.

Die Geltendmachung der Anfechtbarkeit gegenüber einem Rechtsnachfolger desjenigen, dem das anfechtbar Erlangte unentgeltlich zugewendet worden ist (§ 134 InsO), ist in § 145 Abs. 2 Nr. 3 InsO spezialgesetzlich abschließend geregelt. § 822 BGB ist daneben nicht anwendbar. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die von der ganz herrschenden Meinung geteilt wird, kommt eine Anfechtung gegenüber einem “Rechtsnachfolger” nicht in Betracht, wenn die Rückgewähr des anfechtbar übertragenen Gegenstandes in Natur vor Eintritt der Rechtsnachfolge unmöglich geworden ist, wie etwa bei einer anfechtbaren Geldüberweisung. Für eine Überprüfung der Rechtsprechung, nach der § 145 InsO auf Geldsummenschulden nicht anwendbar ist, besteht für den Bundesgerichtshof kein Anlass.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28. Juni 2012 – IX ZR 98/11