Mit den Voraussetzungen der Insolvenzanfechtung von Zahlungen des Schuldners auf ein Konsolidierungsdarlehen (§§ 129,133 Insolvenzordnung) hatte sich aktuell das Kammergericht in Berlin zu befassen:

Nach § 133 Abs. 1 InsO ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, anfechtbar, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
Objektive Gläubigerbenachteiligung
Durch die Zahlungen der Schuldnerin an die Gläubigerin sind die Insolvenzgläubiger objektiv benachteiligt worden.
Eine Benachteiligung im Sinne von § 133 InsO liegt vor, wenn die Befriedigung der Insolvenzgläubiger verkürzt (vermindert), vereitelt, erschwert, gefährdet oder verzögert wird. Es muss also festgestellt werden, dass sich die Befriedigung der Gläubiger im Falle des Unterbleibens der angefochtenen Handlung günstiger gestaltet. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, weil durch die Zahlungen an die Gläubigerin das Aktivvermögen der Schuldnerin verkürzt und insoweit der Zugriff der Gläubiger auf ihr Vermögen vereitelt worden ist.
Benachteiligungsvorsatz des Schuldners
Die Schuldnerin handelte bei Vornahme der Zahlungen mit dem Vorsatz, ihre Gläubiger zu benachteiligen.
Benachteiligungsvorsatz liegt vor, wenn der Schuldner bei Vornahme der Rechtshandlung die Benachteiligung der Gläubiger gewollt oder sie jedenfalls als mutmaßliche Folge seines Handelns erkannt und gebilligt hat, sei es auch als sogar unerwünschte Nebenfolge eines anderen erstrebten Vorteils. Gewährt der Schuldner dem Anfechtungsgegner eine kongruente Deckung, also nur das, worauf dieser Anspruch hatte, sind an den Nachweis des Benachteiligungsvorsatzes zwar erhöhte Anforderungen zu stellen. In einem solchen Fall will der Schuldner in der Regel nur seine Verbindlichkeiten begleichen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Schuldner die angefochtene Rechtshandlung jedoch dann mit Benachteiligungsvorsatz vorgenommen, wenn er zur Zeit ihrer Wirksamkeit (§ 140 InsO) zahlungsunfähig war.
Zahlungsunfähigkeit
Die Schuldnerin war im Zeitpunkt der Zahlungen zahlungsunfähig.
Zahlungsunfähig ist ein Schuldner, der nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat (§ 17 Abs. 2 InsO).
Vorliegend hatte die Schuldnerin bereits vor der ersten Zahlung ihre Zahlungen eingestellt, weil sie nicht in der Lage war, die fälligen Verbindlichkeiten zu begleichen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist von einer Zahlungsunfähigkeit auszugehen, wenn eine innerhalb von drei Wochen nicht zu beseitigende Liquiditätslücke des Schuldners wenigstens 10 % seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten ausmacht. Diese Voraussetzungen waren nach der dargelegten geringen Deckungsquote bereits im April 2006 gegeben.
Eine einmal eingetretene Zahlungseinstellung kann nur dadurch beseitigt werden, dass der Schuldner seine Zahlungen insgesamt wieder aufnimmt. Das war hier nicht der Fall.
Kenntnis des Gläubigers vom Benachteiligungsvorsatz
Eine Anfechtung wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung nach § 133 Abs. 1 InsO setzt weiter voraus, dass der Anfechtungsgegner zur Zeit der angefochtenen Handlung den Vorsatz des Schuldners, seine Gläubiger zu benachteiligen, kannte. Diese Kenntnis wird nach § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO vermutet, wenn der Anfechtungsgegner wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die jeweilige Handlung die Gläubiger benachteiligte.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht es für die Vermutung der Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz aus, wenn der Anfechtungsgegner Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die (drohende) Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt. Die Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn die Verbindlichkeiten des Schuldners bei dem späteren Anfechtungsgegner über einen längeren Zeitraum hinweg ständig in beträchtlichem Umfang nicht ausgeglichen werden und jenem den Umständen nach bekannt ist, dass es noch weitere Gläubiger mit ungedeckten Ansprüchen gibt.
Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Gläubigerin hat die Vermutung der Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz nicht ausreichend widerlegt. Hierfür lässt sich aus der behaupteten Darlehenszusage über 300.000,00 € durch die Muttergesellschaft nichts herleiten. Denn die Gläubigerin hat nichts dazu vorgetragen, wie sicher die behauptete Zusage war und in welchem Zeitrahmen dies hätte umgesetzt werden sollen.
Soweit darauf abgestellt wird, dass ernsthafte Sanierungsversuche gegen eine Kenntnis der Gläubigerin von einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz sprechen würden, ist dem nicht zu folgen. Zwar kann ein sachgerechter Sanierungsversuch die unmittelbare Gläubigerbenachteiligung ausschließen. Dies gilt aber nur dann, wenn der Sanierungsversuch zwar – für den Schuldner erkennbar – mit Risiken behaftet ist, die Bemühungen um eine Rettung des Unternehmens jedoch ganz im Vordergrund stehen und auf Grund konkret benennbarer Umstände eine positive Prognose nachvollziehbar und vertretbar erscheint. Regelmäßig ist ein in sich schlüssiges, auf den Einzelfall bezogenes Sanierungskonzept vorauszusetzen, dass jedenfalls in den Anfängen schon in die Tat umgesetzt und infolgedessen auf der Seite des Schuldners zur Zeit der Rechtshandlung ernsthafte und begründete Aussicht auf Erfolg in überschaubarer Zeit zu rechtfertigen geeignet ist. Solche Versuche zur Sanierung zur Zeit der Rechtshandlung im Dezember 2006 sind hier nicht behauptet.
Kammergericht, Urteil vom 21. Januar 2013 – 8 U 155/11








