Soll der Nachweis der Zahlungsunfähigkeit anhand einer Liquiditätsbilanz geführt werden, weil die Ableitung aus einer regelmäßig einfacher festzustellenden Zahlungseinstellung nicht in Betracht kommt, bedarf es eigenständiger insolvenzrechtlicher Feststellungen.

Die insolvenzrechtliche Liquiditätsbilanz ist in aller Regel nicht mit einer Handelsbilanz gleichzusetzen.
Allein die Handelsbilanz ist nicht einmal geeignet, eine Überschuldung darzutun. Handelsrechtliche Rückstellungspflichten – etwa aus § 249 HGB – sind auf die Liquiditätsbilanz nicht anzuwenden.
Soll die Prognose der drohenden Zahlungsunfähigkeit auf künftig fällig werdende Verbindlichkeiten gestützt werden, setzt dies voraus, dass aufgrund gegebener Umstände eine Fälligstellung im Prognosezeitraum überwiegend wahrscheinlich ist.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 5. Februar 2015 – IX ZR 211/13