Mit der Antragstellung auf Insolvenzgeld geht gem. § 169 Satz 1 SGB III die Bruttoforderung – und nicht nur die Nettoforderung – des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf die Bundesagentur für Arbeit über.

Anders als die Regelung des §§ 115 SGB X, wonach der Arbeitsentgeltanspruch (nur) “bis zur Höhe der erbrachten Sozialleistungen” übergeht, sieht § 169 SGB III einen beschränkten Forderungsübergang nicht vor.
Landesarbeitsgericht Baden -Württemberg, Urteil vom 29. Januar 2014 – 2 Sa 39/13







