Insolvenzgeld – und der Forderungsübergang auf die Bundesagentur für Arbeit

Mit der Antragstellung auf Insolvenzgeld geht gem. § 169 Satz 1 SGB III die Bruttoforderung – und nicht nur die Nettoforderung – des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf die Bundesagentur für Arbeit über.

Insolvenzgeld – und der Forderungsübergang auf die Bundesagentur für Arbeit

Anders als die Regelung des §§ 115 SGB X, wonach der Arbeitsentgeltanspruch (nur) “bis zur Höhe der erbrachten Sozialleistungen” übergeht, sieht § 169 SGB III einen beschränkten Forderungsübergang nicht vor.

Landesarbeitsgericht Baden -Württemberg, Urteil vom 29. Januar 2014 – 2 Sa 39/13