Für die Frage, ob dem Arbeitnehmer ein Anspruch “für” die dem Insolvenzereignis vorausgehenden drei Monate zusteht, kommt es nicht auf seine Fälligkeit, sondern darauf an, wann das Arbeitsentgelt erarbeitet worden ist. Entscheidend ist, ob es sich um eine Gegenleistung für im Insolvenzgeld-Zeitraum geleistete Dienste handelt. Dafür ist auf den arbeitsrechtlichen Entstehungsgrund und die Zweckbestimmung der Leistung abzustellen.

Gemäß § 183 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB III aF haben Arbeitnehmer Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie im Inland beschäftigt waren und bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen ihres Arbeitgebers (Insolvenzereignis) für die vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben.
Die Zugehörigkeit zu den Ansprüchen auf Arbeitsentgelt besagt allerdings noch nichts darüber, ob und in welchem Umfang Forderungen dem Insolvenzgeld-Zeitraum zugeordnet werden können, weil sie für die dem Insolvenzereignis vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses (§ 183 Abs 1 S 1 SGB III aF) bestehen. Zur Beantwortung der Frage, ob dem Arbeitnehmer ein Anspruch “für” die dem Insolvenzereignis vorausgehenden drei Monate zusteht, kommt es nicht auf seine Fälligkeit, sondern darauf an, wann das Arbeitsentgelt erarbeitet worden ist. Entscheidend ist also, ob es sich um eine Gegenleistung für im Insolvenzgeld-Zeitraum geleistete Dienste handelt. Dafür ist auf den arbeitsrechtlichen Entstehungsgrund und die Zweckbestimmung der Leistung abzustellen.
Die Zuordnung ist unproblematisch, wenn Entgeltansprüche (wie das monatliche Festgehalt) an die Arbeitsleistung in einem bestimmten Zeitabschnitt anknüpfen, oder wenn (wie bei Reisekosten) in einem bestimmten Zeitraum angefallene Aufwendungen ausgeglichen werden. Bei Einmalzahlungen wie Jahressonderzahlungen ist dagegen zu differenzieren. Handelt es sich um eine Vergütung für die in der Vergangenheit erbrachte Arbeitsleistung (sog “aufgestautes Arbeitsentgelt”), begründet dies einen Insolvenzgeld-Anspruch in Höhe des auf den Insolvenzgeld-Zeitraum fallenden Anteils (also in der Regel 3/12 des Jahresbetrags), und zwar auch dann, wenn die Insolvenz schon vor der Fälligkeit des Gesamtanspruchs eingetreten ist. Bereits entschieden ist, dass das Erarbeitungsprinzip auch bei einer variablen Vergütung gilt, weil es sich bei Zahlungen, deren Höhe vom Erreichen persönlicher und unternehmensbezogener Ziele abhängt, nicht um eine Sondervergütung, sondern um laufendes Arbeitsentgelt handelt, das der Arbeitnehmer für ein bestimmtes Jahr erhält. Etwas anderes gilt für eine Jahressonderzahlung, die grundsätzlich allen Arbeitnehmern bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen im jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt ungekürzt und unabhängig von der Betriebszugehörigkeit im Laufe des Jahres auszuzahlen ist, nicht zeitanteilig erarbeitet wird und sich deshalb auch nicht einzelnen Monaten des Jahres zuordnen lässt. In einem solchen Fall kann eine Einmalleistung in voller Höhe bei der Bemessung des Insolvenzgeld berücksichtigt werden, allerdings nur dann, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Insolvenzereignis hätte ausbezahlt werden müssen, andernfalls überhaupt nicht.
An diesen Maßstäben hält das Bundessozialgericht fest. Für eine eigene Beurteilung fehlt es an der Feststellung der danach maßgebenden Tatsachen durch das LSG. Nach Aktenlage spricht jedoch viel dafür, dass es sich bei den Tantiemen, die der Kläger von seiner Arbeitgeberin erhalten hat, um eine variable Vergütung handelt, die sich seiner Arbeitsleistung in dem vorangegangenen Kalenderjahr zuordnen lässt. Dann wäre nur ein Teilbetrag von 3/12 der Jahresleistung insolvenzgeldfähig; zudem käme es nicht auf den vom LSG berücksichtigten Anspruch für das Jahr 2006 an, sondern auf einen eventuellen Anspruch auf Tantieme für das Jahr 2007.
Bundessozialgericht, Urteil vom 11. März 2014 – B 11 AL 21/12 R