Einkommensteuerschulden als (ehemalige) Masseverbindlichkeiten werden von den Wirkungen eines Insolvenzplanverfahrens grundsätzlich nicht erfasst. Insbesondere ergibt sich aus der Durchführung des Insolvenzplanverfahrens keine “insolvenzimmanente Erhebungs- und Vollstreckungsbeschränkung”, die dazu geführt hätte, dass der Steueranspruch des Finanzamtes aus Einkommensteuer erloschen wäre. Die Bestätigung des Insolvenzplans durch das Insolvenzgericht nach § 248 Abs.
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