Erlangt der Insolvenzverwalter als der die Anfechtung ausübende Gläubiger Kenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vom tatsächlichen Vorliegen der Anfechtungsvoraussetzungen und von der Person des Anfechtungsgegners erst nach dem Eröffnungsbeschluss, so beginnt die Frist mit dem Ende des Jahres der Kenntniserlangung. Der Kenntnis steht die
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