Der Anfechtungsgegner hat nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gemäß § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO, §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB bei anfechtbarem Erwerb von Geld Prozesszinsen in gesetzlicher Höhe zu entrichten.

Die Zinspflicht beginnt gemäß § 291 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB mit der Fälligkeit der in Rede stehenden Geldschuld. Der Rückgewähranspruch aus § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO wird mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig.
Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, § 187 Abs. 1 BGB. Bei Rechtshängigkeit (und Verzug) gilt § 187 Abs. 1 BGB für den Zinsbeginn entsprechend. Für die Verzinsung des hier in Rede stehenden Rückgewähranspruchs, der wie ein rechtshängiger Anspruch zu behandeln ist, kann nichts Anderes gelten. Daraus ergibt sich, dass die Verzinsung mit dem auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens folgenden Tag beginnt.
Soweit in den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und verschiedener Oberlandesgerichte ohne eine Auseinandersetzung mit § 187 Abs. 1 BGB Zinsen gemäß §§ 143 Abs. 1 Satz 2 InsO, §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 291 BGB bereits ab dem Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zugesprochen worden sind, ist dies als eine Ungenauigkeit in einem zu vernachlässigenden Nebenpunkt und nicht als Ausdruck einer abweichenden Rechtsauffassung anzusehen.
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 7. Oktober 2016 – 1 U 292/15