Der Streit um die Insolvenzverwaltervergütung – und der Zwischenbeschluss des Beschwerdegerichts

Gegen einen Zwischenbeschluss des Beschwerdegerichts über die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde eines vorläufigen Insolvenzgläubigers gegen die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters ist ein Rechtsmittel nicht statthaft. Gemäß § 577 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat das Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist. Daran

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Insolvenzverwaltervergütung bei größeren Insolvenzverfahren

In einem größeren Insolvenzverfahren ist der regelmäßig anfallende Mehraufwand des Insolvenzverwalters im Grundsatz bereits dadurch abgegolten, dass die größere Vermögensmasse zu einer höheren Vergütung führt. Die Bemessung von Zu- und Abschlägen ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters. Sie ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur darauf zu überprüfen, ob sie die Gefahr der

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Die angestellte Rechtsanwältin als Insolvenzverwalterin

Eine vertragliche Abrede über die Vorausabtretung der Insolvenzverwaltervergütung angestellter Rechtsanwälte an ihre Arbeitgeberkanzlei ist mit den Grundsätzen der Insolvenzverwaltervergütung und der persönlichen Stellung des Insolvenzverwalters vereinbar.  In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Streitfall schloss die klagende Rechtsanwaltskanzlei mit der bei ihr angestellten Rechtsanwältin folgende Änderungsvereinbarung zum Arbeitsvertrag: „Die Rechtsanwältin ist

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Beschlussaufhebungsantrag gegen die von der Gläubigerversammlung abgelehnte Beschlussfassung

Ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Beschlussaufhebung ist in der Regel nicht gegeben, wenn die Gläubigerversammlung eine Beschlussfassung mehrheitlich abgelehnt hat. Dies entschied der Bundesgerichtshof in einem Nachlassinsolvenzverfahren, in dem Forderungen in Höhe von gut 230.000 € zur Insolvenztabelle festgestellt waren, wovon etwa 150.000 € auf das Finanzamt entfallen. Im

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Vergütungsvorschuss und Gewinnrealisierung

Bei dem Anspruch des Insolvenzverwalters nach § 9 InsVV handelt es sich um einen Anspruch auf Vorschuss auf die (endgültige) Vergütung, der bei einem bilanzierenden Insolvenzverwalter noch nicht zur Gewinnrealisierung führt. Die Berücksichtigung von Gewinnanteilen eines Unterbeteiligten als Sonderbetriebsausgaben des Hauptbeteiligten setzt voraus, dass der Unterbeteiligte eine Einlage leistet. Nach

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Die wegen Untreue verwirkte Insolvenzverwaltervergütung

Ein Insolvenzverwalter, der zum Nachteil der Masse eine strafbare Untreue begeht, um sich oder einen nahen Angehörigen zu bereichern, handelt regelmäßig in besonders schwerem Maß verwerflich und verwirkt in der Regel seinen Anspruch auf Vergütung. Hat der Insolvenzverwalter seinen Anspruch auf Vergütung verwirkt, ist der Insolvenzverwalter mit seinem Anspruch auf

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Die vom Insolvenzverwalter angeordnete Urlaubssperre

Die Verhängung einer Urlaubssperre kann keine persönliche Haftung des Insolvenzverwalters nach § 61 Satz 1 InsO für Urlaubsabgeltungsansprüche begründen. Die Voraussetzungen für eine persönliche Haftung des Insolvenzverwalters nach § 61 Satz 1 InsO sind in einem solchen Fall nicht erfüllt: Nach § 61 Satz 1 InsO ist der Insolvenzverwalter einem

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Massezuflüsse zwischen Schlussverteilung und der Beendigung – und die Insolvenzverwaltervergütung

Massezuflüsse zwischen dem Vollzug der Schlussverteilung und der Beendigung des Insolvenzverfahrens erhöhen die Berechnungsgrundlage der Vergütung des Insolvenzverwalters. Konnten sie bei der bereits erfolgten Festsetzung der Vergütung noch nicht berücksichtigt werden, kann der Insolvenzverwalter eine ergänzende Festsetzung beantragen. Dem Insolvenzverwalter steht auch eine ergänzende Vergütung hinsichtlich des weiteren Massezuflusses nach

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Insolvenzverwaltervergütung bei Betriebsfortführung – und die nachlaufenden Verbindlichkeiten des Eröffnungsverfahrens

Die Berechnungsgrundlage der Vergütung des Insolvenzverwalters ist um die bei der Betriebsfortführung im Eröffnungsverfahren begründeten, erst im eröffneten Verfahren beglichenen Masseverbindlichkeiten („nachlaufende Verbindlichkeiten des Eröffnungsverfahrens“) zu kürzen. Wie der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 02.03.2017 entschieden hat, ist in die Berechnungsgrundlage der Vergütung des im eröffneten Verfahren tätigen Insolvenzverwalters nur der

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Insolvenzplan – und die Vergütung des Insolvenzverwalters

Vereinbarungen über die Vergütung des Insolvenzverwalters können nicht Inhalt eines Insolvenzplans sein. Die Bestätigung eines Insolvenzplans kann auch nicht von der Bedingung abhängig gemacht werden, dass das Insolvenzgericht die Vergütung des Insolvenzverwalters vor der Bestätigung des Insolvenzplans festsetzt. Die Bestätigung des Insolvenzplans ist gemäß § 250 Nr. 1 InsO zu

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Nichtaufnahme in die Vorauswahlliste für Insolvenzverwalter – und der richtige Beschwerdegegner

Der nach dem Geschäftsverteilungsplan des Insolvenzgerichts zuständige Insolvenzrichter kann in einem gerichtlichen Verfahren, mit dem ein Bewerber die Aufnahme in die von dem Insolvenzrichter geführte Vorauswahlliste begehrt, nicht als Beteiligter hinzugezogen werden. Eine in einem gerichtlichen Verfahren, mit dem ein Bewerber die Aufnahme in die von einem Insolvenzrichter geführte Vorauswahlliste

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Umsatzsteuerrechtliche Organschaft in der Insolvenz

Mit der Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Organträgers endet die Organschaft. Unabhängig von den Verhältnissen beim Organträger endet die Organschaft jedenfalls mit der Insolvenzeröffnung bei der Organgesellschaft. Die Bestellung eines Sachwalters im Rahmen der Eigenverwaltung nach §§ 270 ff. InsO in den Insolvenzverfahren des bisherigen Organträgers und der bisherigen Organgesellschaft

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Beendigung deer umsatzsteuerlichen Organschaft – mit der Insolvenzeröffnung

Mit der Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Organträgers endet die Organschaft. Unabhängig von den Verhältnissen beim Organträger endet die Organschaft jedenfalls mit der Insolvenzeröffnung bei der Organgesellschaft. Die Bestellung eines Sachwalters im Rahmen der Eigenverwaltung nach §§ 270 ff. InsO in den Insolvenzverfahren des bisherigen Organträgers und der bisherigen Organgesellschaft

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Nachtragsverteilung etwaiger Steuererstattungsansprüche

Das Finanzamt kann bei Steuererstattungsansprüchen nicht gegenüber dem Insolvenzschuldner mit befreiender Wirkung leisten, wenn dessen Einkommensteuererstattungsanspruch der Nachtragsverteilung (§ 203 Abs. 1 InsO) unterliegt. In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall wurde mit Beschluss des Amtsgerichts am 1.07.2008 das Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des Insolvenzschuldners eröffnet. Im Jahr 2010 kündigte

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Besteuerungsverfahren in der Insolvenz

Die Feststellung der vor Insolvenzeröffnung mit Einspruch und Klage angefochtenen und im Prüfungstermin vom Insolvenzverwalter bestrittenen Steuerforderung durch das Finanzamt ist nicht mit Feststellungsbescheid nach § 251 Abs. 3 AO, sondern nur durch Aufnahme des unterbrochenen Klageverfahrens zu betreiben. Das ursprüngliche Anfechtungsverfahren wandelt sich dabei in ein Insolvenzfeststellungsverfahren um, wodurch

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Zahlung auf Steuerverbindlichkeiten – und die Insolvenzanfechtung

Auch Zahlungen auf Steuerverbindlichkeiten unterliegen der Insolvenzanfechtung gemäß §§ 129 ff. InsO. Der insolvenzrechtliche Rückgewähranspruch verdrängt grundsätzlich die außerhalb der Insolvenz geltenden Regelungen etwa im Steuer- oder Abgabenrecht. Eine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn die Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Zugriff auf das Vermögen

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Einberufung einer Anleihegläubigerversammlung – in der Insolvenz der Anleiheschuldnerin

Wird über das Vermögen einer GmbH, die Schuldverschreibungen ausgegeben hat, das Insolvenzverfahren eröffnet, steht die Befugnis zur Einberufung einer Anleihegläubigerversammlung nach dem SchVG nicht mehr dem Geschäftsführer der Anleiheschuldnerin, sondern dem Insolvenzverwalter zu. § 9 Abs. 1 SchVG regelt nicht, wer im Falle der Insolvenz einer GmbH als Anleiheschuldnerin für

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Überbetriebliche Unterstützungskasse – und der Verzicht auf Rückforderungen

Der in einem Auftrags- oder Geschäftsbesorgungsverhältnis allgemein und insolvenzunabhängig erklärte Verzicht auf Herausgabeansprüche des Auftraggebers ist wirksam. Die dem Auftragnehmer zur Ausführung des Auftrags vom Schuldner zugewendeten Mittel sind keine unentgeltlichen Leistungen an den Auftragnehmer. Verzichtet der Schuldner auf Herausgabeansprüche gegen den Auftragnehmer, ist dies keine unentgeltliche Leistung, wenn der

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Nachlassinsolvenzverfahren – und die Vergütung des “isolierten” Sachverständigen

Die Vergütung des “isolierten” Sachverständigen beträgt gem. § 9 Abs. 1 JVEG 115 €/Stunde auch bei eingestellten Geschäftsbetrieb im Nachlassinsolvenzverfahren. Die Vergütung ist gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 JVEG durch gerichtlichen Beschluss festzusetzen. Das AG Göttingen hat den Stundensatz des “isolierten” Sachverständigen auf 115 €/Stunde festgesetzt nebst Nichtabhilfebeschluss

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Die Vorabvergütung eines stillen Gesellschafters

An einen stillen Gesellschafter geleistete Vorabvergütungen einer insolventen Firma müssen nicht zurückgezahlt werden, wenn sie aufgrund der mit dem Gesellschafter abgeschlossenen Verträge garantiert und damit geschuldet sind. So hat das Oberlandesgericht Hamm in dem hier vorliegenden Fall eines stillen Gesellschafters der “Osnabrücker Sonntagszeitung” entschieden und damit gleichzeitig das erstinstanzliche Urteil

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Das insolvenzbedingte Ausscheiden des Gesellschafters – und die Einkommensteuerschuld

Die auf dem insolvenzbedingten Ausscheiden des Gesellschafters aus der KG beruhenden Einkommensteuern sind Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 InsO, wonach es ausreicht, wenn diese in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet worden sind. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründete Steueransprüche,

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Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter – und die Zumutbarkeit von Gläubigervorschüssen

Wirtschaftliche Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Insolvenzverwalter ist nicht nur, dass die Kosten der beabsichtigten Prozessführung aus der Masse nicht gedeckt werden können. Der Insolvenzverwalter muss auch darlegen, dass den wirtschaftlich beteiligten Gläubigern eine Prozessfinanzierung nicht zumutbar ist. Der Insolvenzverwalter hat die Voraussetzungen für die Bewilligung darzulegen

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