Bei der Inanspruchnahme eines vormaligen Insolvenzverwalters auf Schadensersatz nach § 60 InsO obliegt die Darlegungs- und Beweislast dem den Schadensersatz begehrenden Kläger.

Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Vorschrift. Auch Berger/Frege/Nicht vertreten keine gegenteilige Ansicht, sondern meinen nur, dass, falls man dem in Anspruch genommenen abgelösten Insolvenzverwalter analog § 93 Abs. 2 Satz 2 AktG die Darlegungs- und Beweislast auferlegen wolle, man diesem den Zugriff auf die Dokumente des Insolvenzverfahrens ermöglichen müsse. Das mag so sein.
Für eine analoge Anwendung des § 93 Abs. 2 Satz 2 AktG besteht aber kein Anlass. Die Begründung des Regierungsentwurfs zu § 60 InsO (§ 71 des Entwurfs; BT-Drs. 12/2443 S. 129) hat zwar auf § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG und auf § 34 Abs. 1 Satz 1 GenG, § 43 Abs. 1 GmbHG verwiesen bezüglich des Sorgfaltsmaßstabs, der an einen Insolvenzverwalter zu stellen sei, also die “Sorgfalt eines ordentlichen und gewissen Insolvenzverwalters”, was an den Maßstab der genannten Vorschriften zur “Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters/Geschäftsmannes” anknüpfe. Zugleich wurde aber klargestellt, dass diese Sorgfaltsanforderungen nicht unverändert übernommen werden könnten, sondern dass auf die besonderen Erschwernisse beim Insolvenzverwalter zu achten sei.
Von einer Übernahme der Regelung des § 93 Abs. 2 Satz 2 AktG hat der Gesetzgeber, der diese Vorschrift ersichtlich vor Augen hatte, gerade abgesehen. Dann kann sie aber auch nicht durch Analogie zur Anwendung gebracht werden. Es fehlt schon an der hierfür erforderlichen Regelungslücke. Die Ausführungen der Gesetzesbegründung zu den besonderen Schwierigkeiten, vor denen der Insolvenzverwalter insbesondere bei Amtsantritt steht, lassen im Gegenteil den Schluss zu, dass seine Haftung nicht so streng sein sollte wie bei einem Geschäftsleiter. Das schließt es auch aus, dem Insolvenzverwalter die Darlegungs- und Beweislast aufzuerlegen. Wie nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Anwaltshaftung trägt die Darlegungs- und Beweislast der Anspruchsteller. Das schließt ein, dass den in Anspruch genommenen Insolvenzverwalter bei negativen Tatsachen und nach den allgemeinen Grundsätzen eine sekundäre Darlegungslast treffen kann. Klärungsbedarf besteht insoweit jedoch nicht.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15. Oktober 2015 – IX ZR 296/14