Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf hat der Insolvenzverwalter aufgrund des Grundrechts der Berufsfreiheit nach Artikel 12 GG und des Prozessgrundrechts nach Artikel 19 Abs. 4 GG einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein von ihm gestelltes Auskunftsbegehren. Eine Auskunftsverpflichtung der Finanzverwaltung bestehe aber, so die Düsseldorfer Finanzrichter, nicht schon dann, wenn lediglich ein Verdacht besteht, die Finanzverwaltung habe in anfechtbarer Weise Zahlungen vom Schuldner erhalten. Der Insolvenzverwalter könne von der Finanzverwaltung nicht die Ausforschung von Sachverhalten verlangen, für deren Vorliegen er selbst dem Grunde nach keinen eigenen Aufwand betreiben wolle.

Grundlage des vom Insolvenzverwalter geltend gemachten Auskunftsbegehrens, das im Wege einer allgemeinen Leistungsklage geltend gemacht werden kann, ist nicht die Abgabenordnung, die einen diesbezüglichen Anspruch nicht regelt, sondern das Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG sowie dem Prozessgrundrecht des Art. 19 Abs. 4 GG. Dieses verpflichtet das Finanzamt, einem Steuerpflichtigen – vorbehaltlich des Steuergeheimnisses – eine Auskunft zu erteilen, wenn diese für ihn unerlässlich ist, will er seine steuerlichen Rechte unter zumutbaren Bedingungen effektiv wahrnehmen. Insoweit hat der Kläger aber keinen Anspruch auf Auskunft schlechthin in der von ihm gewünschten Form eines Kontoauszugs über einen bestimmten Zeitraum, sondern nur auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Auskunftsbegehren.
Begehrt der Insolvenzverwalter die Auskunft aber nicht, um steuerliche Pflichten des Schuldners erfüllen zu können, sondern geht es ihm ausschließlich um die Geltendmachung von Anfechtungsrechten und die Abrechnung von Säumniszuschlägen, so besteht ein derartiger Anspruch nach Ansicht des FG nicht.
Insoweit kann nach Ansicht des Finanzgerichts dahingestellt bleiben, ob einer Auskunft das Steuergeheimnis nach § 30 AO entgegenstehen könnte. Selbst wenn auf den Insolvenzverwalter als Betroffenem im Sinne des § 30 Abs. 4 Nr.3 AO insoweit die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis (§ 80 Abs. 1 InsO) übergegangen sein sollte, wofür die vom BGH im Urteil vom 30.11.1989, aufgestellten Grundsätze und die umfassenden Auskunftspflichten des Schuldners nach § 97 Abs. 1 InsO sprechen könnten, verlangt der Kläger vom Beklagten Auskünfte wie von jedem anderen Gläubiger über Umstände, die das Bestehen eigener Ansprüche des Klägers für die Insolvenzmasse rechtfertigen könnten.
Danach können dem Kläger aber keine weitergehenden Rechte als den übrigen Gläubigern des Schuldners zustehen. Eine Auskunftsverpflichtung ist unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) erst anzunehmen, wenn der Anfechtungsgrund oder der sonst geltend gemachte Anspruch dem Grunde nach feststehen und es nur noch um die nähere Bestimmung von Art und Umfang des Anspruchs geht. Diese Pflicht besteht aber nicht schon dann, wenn lediglich ein begründeter Verdacht besteht, der Dritte habe vom Schuldner in anfechtbarer Weise etwas erhalten.
Derartige Rechte aber hat der Insolvenzverwalter in dem Düsseldorfer Verfahren substantiiert nicht vorgetragen, sondern nur aufgrund von ihm angestellter allgemeiner Vermutungen behauptet. Er gab nur – ohne nähere Einzelheiten zu nennen – an, die Auskünfte des Beklagten benötige er, um die Verbindlichkeiten des Schuldners festzustellen. Dieser habe auf Vollstreckungsmaßnahmen geleistet, ohne dass dies nachvollziehbar dokumentiert worden sei. Die Verrechnung eingezogener Forderungen sei unbekannt.
Soweit in der Rechtsprechung des BGH anerkannt ist, dass im Rahmen schon begründeter Rechtsbeziehungen der eine Teil in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der andere Teil die benötigten Auskünfte unschwer zu geben vermag, folgt daraus ebenfalls im Streitfall kein Auskunftsanspruch. Auch in dieser Hinsicht hat der Kläger nicht dargetan, dass seine Ungewissheit entschuldbar ist. Erst in der mündlichen Verhandlung hat er behauptet, der Schuldner sei zu nachvollziehbaren Angaben nicht in der Lage gewesen. Allein diese Behauptung genügt nicht, denn der Kläger hat nicht vorgetragen, dass er auch nach Auswertung der Buchhaltung des Schuldners und der dabei vorgefundenen Belege sich ein Bild über das mögliche Bestehen der von ihm behaupteten Ansprüche nicht hat verschaffen können.
Zudem stellt die Erstellung eines Kontoauszugs in einer für Dritte lesbaren Form mit den dazu erforderlichen zusätzlichen Erläuterungen auch einen nicht unerheblichen Aufwand dar, der – ohne nähere Angaben – nicht erkennen lässt, dass der gewünschte Auszug vom Beklagten unschwer zu erstellen sein dürfte.
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 14. Mai 2008 – 4 K 242/07 AO