Wird entgegen einer bestehenden Insolvenzantragspflicht ein Insolvenzantrag nicht oder nicht rechtzeitig gestellt, so führt dies regelmäßig zu einer persönlichen Haftung desjenigen, der den Insolvenzantrag stellen muss, also etwa des Geschäftsführers einer GmbH. Diese Haftung umfaßt in der Regel diejenigen Schäden, die bei rechtzeitiger Stellung des Insolvenzantrags nicht entstanden wären. Doch diese Haftung gilt nicht uneingeschränkt, wie eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshof zeigt:

Der Schutzzweck der Insolvenzverschleppungshaftung gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 64 Abs. 1 GmbHG, § 130a Abs. 1 HGB erstreckt sich nicht auf den Schaden, der einem Arbeitnehmer in Gestalt der Uneinbringlichkeit eines Anspruchs auf Entgeltfortzahlung für die Zeit krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit (§ 3 EFZG) entsteht.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. Oktober 2008 – II ZR 211/07