Der Arbeitnehmer kann im Falle des Obsiegens mit seiner Feststellungsklage (Kündigungsschutzklage) vermögensrechtliche Ansprüche geltend machen. Die damit verbundene mittelbare Betroffenheit der Insolvenzmasse führte dazu, dass der Kündigungsrechtsstreit durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Arbeitgeberin unterbrochen wird.

Die Aufnahme des Verfahrens durch den Arbeitnehmer gegen den Insolvenzverwalter ist iSv. § 240 Satz 1 ZPO iVm. § 86 Abs. 1 InsO mit dem Antrag zulässig, festzustellen, das dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung nicht aufgelöst worden ist.
Nach § 86 Abs. 1 Nr. 3 InsO können Rechtsstreitigkeiten, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner anhängig sind, sowohl vom Insolvenzverwalter als auch vom Gegner aufgenommen werden, wenn sie eine “Masseverbindlichkeit” iSv. §§ 54, 55 InsO betreffen. Zu den Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO zählen ua. Ansprüche aus gegenseitigen Verträgen, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu erfüllen sind. Masseverbindlichkeiten können dementsprechend durch Bestandsschutzprozesse entstehen, wenn das Arbeitsverhältnis nicht nur die Grundlage für in der Vergangenheit begründete Insolvenzforderungen ist, sondern sein Bestand über den Eröffnungszeitpunkt hinaus geklärt werden soll.
Diese Voraussetzung ist bei einer Kündigungsschutzklage gegeben. Sollte die Kündigung unwirksam sein, ist von einem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses auszugehen. Bei den möglichen Vergütungsansprüchen des Arbeitnehmers, die auf den Zeitraum nach Insolvenzeröffnung entfallen, handelt es sich um Masseverbindlichkeiten.
Die von Amts wegen zu prüfenden Prozessfortsetzungsvoraussetzungen liegen damit vor.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. Februar 2014 – 2 AZR 859/11