Im Eröffnungsverfahren zur Vorbereitung einer Sanierung kann der Schuldner nur dann Masseverbindlichkeiten begründen, wenn ihn das Insolvenzgericht auf seinen Antrag dazu ermächtigt hat.

Die in der Rechtsprechung und im Schrifttum umstrittene Frage, ob der Schuldner Masseverbindlichkeiten begründet, wenn im Eröffnungsverfahren ein vorläufiger Sachwalter bestellt ist und der Schuldner keinen Antrag gestellt hat, ihn zur Begründung von Masseverbindlichkeiten zu ermächtigen, kann sich nur in einem Insolvenzeröffnungsverfahren nach § 270a InsO stellen.
Handelt es sich um ein Eröffnungsverfahren zur Vorbereitung einer Sanierung nach § 270b InsO, kommt die Begründung von Masseverbindlichkeiten durch den Schuldner nach § 270b Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 InsO nur in Betracht, wenn das Insolvenzgericht den Schuldner auf dessen Antrag zur Begründung von Masseverbindlichkeiten ermächtigt hat. Dies entspricht der Begründung des Gesetzgebers, der es dem Schuldner in diesem besonderen Verfahren ausdrücklich ermöglichen wollte, über die Anordnung nach § 270b Abs. 3 InsO gleichsam in die Rechtsstellung eines starken vorläufigen Insolvenzverwalters einzurücken.
Soweit vereinzelt die Auffassung vertreten wird, in Eröffnungsverfahren nach § 270a InsO begründe der Schuldner schon originär nach dem Gesetz Masseverbindlichkeiten, ohne dass es eines Antrag auf Ermächtigung zur Begründung von Masseverbindlichkeiten bedürfe, betrifft dies einen anderen Sachverhalt. Diese Ansicht weicht zwar von der weit überwiegend vertretenen Meinung ab, nach welcher der Schuldner oder der vorläufige Sachwalter im Eröffnungsverfahren nach § 270a InsO nur dann Masseverbindlichkeiten begründet, wenn ihn das Insolvenzgericht auf einen entsprechenden Antrag dazu ermächtigt hat. Sie wird aber nur für das Eröffnungsverfahren nach § 270a InsO vertreten. Im Verfahren zur Vorbereitung einer Sanierung nach § 270b InsO bedarf es dagegen nach allen in der Rechtsprechung und im Schrifttum vertretenen Auffassungen einer Einzel- oder Globalermächtigung des Insolvenzgerichts, Masseverbindlichkeiten zu begründen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24. März 2016 – IX ZR 157/14