Nachtragsverteilung im Verbraucherinsolvenzverfahren

Eine Nachtragsverteilung kann angeordnet werden, wenn ein Gläubiger im vereinfachten Insolvenzverfahren schlüssig darlegt, dass er mit Hilfe einer Anfechtungsklage unbekannte Gegenstände zur Masse ziehen kann.

Nachtragsverteilung im Verbraucherinsolvenzverfahren

Sind die maßgeblichen Tatsachen unstreitig, hat eine umfassende rechtliche Prüfung zu erfolgen, ob nachträglich ermittelte Gegenstände die Anordnung einer Nachtragsverteilung rechtfertigen (§ 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO). Anders verhält es sich hingegen, wenn die für eine Nachtragsverteilung in Betracht kommenden Gegenstände erst nach Durchführung eines Rechtsstreits – etwa wie im Streitfall auf der Grundlage einer Anfechtungsklage – zur Masse gezogen werden können. In einer solchen Konstellation kann es nicht Aufgabe des Insolvenzgerichts sein, bei der Anordnung der Nachtragsverteilung abschließend über die dem Prozessgericht vorbehaltene Prüfung der Begründetheit der Klage zu befinden, zumal der Beklagte des Streitverfahrens häufig an der Entscheidung über die Nachtragsverteilung gar nicht beteiligt ist.

Vielmehr kann das Gericht in einer solchen Lage eine Nachtragsverteilung anordnen, wenn die beabsichtigte Klage nach dem Inhalt des dem Gericht unterbreiteten Sachverhaltes schlüssig ist.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11. Februar 2010 – IX ZB 105/09