Rechtsschutz gegen den Teilungsplan im Zwangsversteigerungsverfahren

Beschlüsse über die Aufstellung oder die Ausführung des Teilungsplans, die der sofortigen Beschwerde unterliegen, sind den Beteiligten zuzustellen; die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde beginnt mit der Zustellung.

Rechtsschutz gegen den Teilungsplan im Zwangsversteigerungsverfahren

Die zweiwöchige Frist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Teilungsplan beginnt nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht abweichend von § 569 Abs. 1 Satz 2 ZPO bereits mit der Verkündung des Beschlusses, sondern erst mit dessen Zustellung. Dies war bisher umstritten, da teilweise angenommen wurde, das Zwangsversteigerungsgesetz enthalte Sonderregelungen, die der Anwendung der allgemeinen Vorschriften über die sofortige Beschwerde entgegenstehen.

Nach der wohl überwiegenden Auffassung beginnt die Frist für die Einlegung einer sofortigen Beschwerde gegen die Aufstellung eines Teilungsplans mit dessen Verkündung im Verteilungstermin. Die Zustellung des Plans könne schon deshalb nicht maßgeblich sein, weil dieser den Beteiligten nicht zugestellt werde. Die Vorschrift des § 329 Abs. 3 ZPO finde im Verteilungsverfahren keine Anwendung. Das Zwangsversteigerungsgesetz lege in vielen Einzelbestimmungen fest, welche Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts zuzustellen seien, enthalte also speziellere und damit vorrangige Regelungen. Für das Verteilungsverfahren werde zudem auf das Verfahren nach den §§ 876 bis 882 ZPO und damit auf die Vorschrift des § 878 Abs. 1 Satz 1 ZPO verwiesen, wonach die Frist für die Erhebung der Widerspruchsklage mit dem Terminstag beginne. Schließlich zeigten die Bestimmungen über das insolvenzrechtliche Verteilungsverfahren, dass Einwendungen nur im Termin oder innerhalb kurzer Fristen geltend gemacht werden könnten.

Demgegenüber vertritt eine andere Auffassung, dass die Frist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde erst mit der nach § 329 Abs. 3 ZPO notwendigen Zustellung des Teilungsplans beginne, da das Zwangsversteigerungsgesetz keine anderweitige Bestimmung im Sinne des § 569 Abs. 1 Satz 2 ZPO enthalte. Insbesondere sei die Vorschrift des § 98 ZVG, die nur für die Zuschlagsbeschwerde gelte, nicht einschlägig.

Dieser zweiten Auffassung hat sich der Bundesgerichtshof jetzt angeschlossen. Schon der Ausgangspunkt der Gegenmeinung, wonach der Beschluss über die Aufstellung des Teilungsplans den Beteiligten nicht zugestellt werden müsse, vermag den BGH nicht zu überzeugen. Entscheidungen, die der sofortigen Beschwerde unterliegen, sind gemäß § 329 Abs. 3 ZPO zuzustellen. Diese Vorschrift gilt, da das Zwangsversteigerungsgesetz als Teil der Zivilprozessordnung anzusehen ist, grundsätzlich auch für die nach diesem Gesetz durchzuführenden Verfahren. Nur soweit das Zwangsversteigerungsgesetz spezielle, von der Vorschrift des § 329 Abs. 3 ZPO abweichende Regelungen über die Zustellung von Entscheidungen enthält, sind diese als lex specialis vorrangig. Der Vorrang reicht allerdings nicht weiter als der Regelungsgehalt der jeweiligen Sondervorschrift. Aus dem Umstand, dass das Zwangsversteigerungsgesetz verschiedene Vorschriften über die Zustellung von Beschlüssen und Verfügungen enthält, kann daher nicht geschlossen werden, dass für die Heranziehung des § 329 Abs. 3 ZPO in den nach diesem Gesetz durchzuführenden Verfahren generell kein Raum sei. Vielmehr ist die Vorschrift immer dann maßgeblich, wenn eine Sonderregelung über die Zustellung einer bestimmten Entscheidung fehlt.

So verhält es sich hinsichtlich der Beschlüsse über die Aufstellung und die Ausführung des Teilungsplans. Sonderregelungen über die Zustellung dieser Entscheidungen enthält das Zwangsversteigerungsgesetz nicht. Die Vorschrift des § 106 Satz 2 ZVG, wonach der Teilungsplan in bestimmten Fällen spätestens drei Tage vor dem Termin auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt sein muss, bezieht sich auf einen nur vorläufigen Teilungsplan, besagt also nichts über die Notwendigkeit der Zustellung des im Verteilungstermin beschlossenen endgültigen Teilungsplans. Die Vorschrift des § 88 ZVG über die Zustellung des Zuschlagbeschlusses enthält zwar eine gegenüber § 329 Abs. 3 ZPO vorrangige Sonderegelung. Eine entsprechende Anwendung auf im Verteilungstermin verkündete Beschlüsse kommt aber schon deshalb nicht in Betracht, weil die in den §§ 87, 88 ZVG vorgenommene Differenzierung zwischen den Zuschlag erteilende und ihn versagende Beschlüssen auf Entscheidungen über die Aufstellung oder die Ausführung eines Teilungsplans nicht übertragbar ist.

Die Anwendung des § 329 Abs. 3 ZPO ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die angefochtene Entscheidung verkündet worden ist. Eine nach § 329 Abs. 3 ZPO erforderliche Zustellung muss, wie der Vergleich mit den Regelungen in Absatz 1 und 2 der Vorschrift deutlich macht, unabhängig davon stattfinden, ob es sich um einen verkündeten oder einen nicht verkündeten Beschluss handelt.

Sind Beschlüsse über die Aufstellung und Ausführung eines Teilungsplans aber zuzustellen, hat dies gemäß § 569 Abs. 1 Satz 2 ZPO zur Folge, dass die Frist zur Einlegung einer sofortigen Beschwerde mit deren Zustellung beginnt. § 569 Abs. 1 Satz 2 ZPO gilt zwar nur, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Das Zwangsversteigerungsgesetz enthält aber keine Sonderregelung für die Ein-legung einer sofortigen Beschwerde im Verteilungsverfahren. Eine solche kann insbesondere nicht der für den Widerspruch geltenden Vorschrift des § 878 Abs. 1 Satz 1 ZPO entnommen werden, wonach der Widersprechende die Klageerhebung gegen den anderen Gläubiger binnen einer Frist von einem Monat nachweisen muss, welche „mit dem Terminstag beginnt“. Denn hierbei handelt es sich nicht um die Frist, innerhalb derer der Widerspruch einzulegen ist, sondern um die Zeitspanne für den gegenüber dem Vollstreckungsgericht zu erbringenden Nachweis, dass eine Widerspruchsklage erhoben worden ist. Der Widerspruch selbst ist im Verteilungstermin zu erheben (§ 876 ZPO). Eine entsprechende Anwendung dieser Regelung auf die sofortige Beschwerde wird zu Recht nicht erwogen, da häufig erst nach der Verkündung des Teilungsplans beurteilt werden kann, ob sich ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften ausgewirkt hat.

Die Festlegung eines von § 569 Abs. 1 Satz 2 ZPO abweichenden Fristbeginns für die Einlegung der sofortigen Beschwerde kann auch nicht der Vorschrift des § 98 ZVG mit der Überlegung entnommen werden, der Gesetzgeber hätte eine gleichlautende Bestimmung für das Verteilungsverfahren vorgesehen, wenn er das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde in diesem Zusammenhang geregelt hätte. Eine analoge Anwendung von Sondervorschriften des Zwangsversteigerungsgesetzes ist zwar zulässig, wo das Gesetz planwidrige Regelungslücken enthält. Eine solche Lücke liegt aber nicht schon dann vor, wenn Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts keine spezielle Regelung im Zwangsversteigerungsgesetz erfahren haben, sondern über § 869 ZPO den Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung, hier also der Vorschrift des § 793 ZPO, entnommen werden müssen. In diesem Fall richten sich, nicht zuletzt im Interesse der Rechtssicherheit, auch die für die Einlegung des Rechtsmittels zu beachtenden Förmlichkeiten nach den allgemeinen Vorschriften, hier also nach § 569 ZPO. Aus demselben Grund rechtfertigen Sondervorschriften aus dem Insolvenzrecht über den Beginn von Rechtsmittelfristen keine Abweichung von den allgemeinen Vorschriften.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19. Februar 2009 – V ZB 54/08