Die Sonderinsolvenzverwaltung zur Prüfung von Gesamtschadensersatzansprüchen gegen den Insolvenzverwalter kann angeordnet werden, wenn tatsächlich und rechtlich begründete Anhaltspunkte für das Vorliegen von Gesamtschadensersatzansprüchen gegen den Insolvenzverwalter gegeben sind, sofern der Erfolg des Insolvenzverfahrens durch die Sonderinsolvenzverwaltung nicht beeinträchtigt wird.

Ein Sonderinsolvenzverwalter ist zu bestellen, wenn und soweit der Insolvenzverwalter aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen seine Aufgaben nicht wahrnehmen kann. Eine solche Verhinderung des Verwalters ist wegen der in seiner Person bestehenden Interessenkollision gegeben, sofern Schadensersatzansprüche der Masse gegen ihn selbst geltend gemacht werden sollen. Zur Durchsetzung derartiger Ansprüche ist ein Sonderinsolvenzverwalter einzusetzen, wenn der Insolvenzverwalter nicht entlassen und ein neuer Insolvenzverwalter bestellt wird. Dem Insolvenzgericht obliegt hierbei insbesondere die Prüfung, ob gegen den Insolvenzverwalter Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden sollen und ob solche Schadensersatzansprüche bestehen können.
Der Bundesgerichtshof hat noch nicht entschieden, ob das Insolvenzgericht sich davon überzeugen muss, dass solche Ansprüche tatsächlich bestehen, ob sie glaubhaft gemacht sein müssen, ob sie sich schlüssig aus der Akte ergeben müssen oder ob es ausreicht, dass solche Schadensersatzansprüche möglich, naheliegend, nicht fernliegend, nicht völlig fernliegend oder sie nicht von vornherein ausgeschlossen sind.
Richtigerweise muss sich das Insolvenzgericht hiervon nicht vorab überzeugen, will es die Sonderinsolvenzverwaltung zur Prüfung von Schadensersatzansprüchen gegen den Insolvenzverwalter anordnen. Dies nähme die Aufgabe des Sonderinsolvenzverwalters vorweg. Im Übrigen hat allein das Prozessgericht, wenn es denn angerufen wird, über die Haftung des Insolvenzverwalters zu entscheiden.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. Juli 2016 – IX ZB 58/15