Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Gläubigers, wenn der Schuldner während der Laufzeit der Abtretungserklärung eine seiner Obliegenheiten verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt (§ 296 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 InsO). Zu diesen den Schuldner treffenden Obliegenheiten gehört es etwa gemäß § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO, während der Laufzeit der Abtretungserklärung Vermögen, dass er von Todes wegen erwirbt, zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben. Dies betrifft sowohl Erbschaften als auch Pflichtteilsansprüche.

Die Obliegenheiten des Schuldners gemäß § 295 InsO gelten jedoch erst ab der Aufhebung (oder Einstellung) des Insolvenzverfahrens und der Ankündigung der Restschuldbefreiung, betreffen also etwa nicht Erbschaften oder Pflichtteilsansprüche, die bereits während des Insolvenzverfahrens entstanden sind.
Die Obliegenheiten des § 295 InsO gelten “während der Laufzeit der Abtretungserklärung”. Die Erklärung des Schuldners über die Abtretung seiner pfändbaren Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder die an deren Stelle tretenden laufenden Bezüge hat den Zeitraum von sechs Jahren von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an zu umfassen (§ 287 Abs. 2 Satz 1 InsO). Die von § 295 InsO (tatsächlich oder scheinbar) in Bezug genommene Vorschrift des § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO ist jedoch nach dem Inkrafttreten der Insolvenzordnung geändert worden. In ihrer ursprünglichen Fassung sah sie vor, dass die Laufzeit der Abtretungserklärung mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens und der Ankündigung der Restschuldbefreiung begann. Zweifel daran, dass dies auch für die Obliegenheiten des § 295 InsO galt, gab es nicht. Der Änderung des § 287 InsO lag die Vorstellung zugrunde, dass ein durchschnittlicher Schuldner nicht in der Lage ist, sein Leben über einen derart langen Zeitraum an den Pfändungsfreigrenzen auszurichten. Ihm sollte dadurch geholfen werden, dass die Wohlverhaltensperiode von sieben auf sechs Jahre abgekürzt wurde und die Laufzeit der Abtretung nicht erst mit der Aufhebung, sondern bereits mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begann. Mit den Versagungstatbeständen des § 290 InsO einerseits, der §§ 295, 296 InsO andererseits hatte dies nichts zu tun. Anhaltspunkte dafür, dass die Obliegenheiten des § 295 InsO nunmehr von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an gelten sollten, lassen sich der amtlichen Begründung nicht entnehmen. Die Änderung betraf die Laufzeit der Abtretungserklärung, nicht die sonstigen Voraussetzungen der Erteilung oder Versagung der Restschuldbefreiung.
Eine Geltung der Obliegenheiten des § 295 InsO bereits von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an stünde überdies nicht im Einklang mit der vom Gesetz im Übrigen strikt durchgehaltenen Trennung zwischen dem eröffneten Insolvenzverfahren einerseits, der Wohlverhaltensphase nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens andererseits. Nach § 291 Abs. 1 InsO enthält der Beschluss über die Ankündigung der Restschuldbefreiung, der aufgrund der Anhörung im Schlusstermin gefasst wird (§ 289 InsO), den Hinweis darauf, dass der Schuldner den Obliegenheiten nach § 295 InsO nachzukommen hat. Der Hinweis kann sich nur auf die Zukunft beziehen. Für die Vergangenheit wäre er sinnlos. Das Verhalten des Schuldners in der Vergangenheit wird, wie sich hinreichend deutlich aus § 291 Abs. 1 InsO ergibt, nur nach Maßgabe des § 290 InsO überprüft.
Die Obliegenheiten des § 295 Abs. 1 InsO unterscheiden sich zudem inhaltlich von den Pflichten, welche den Schuldner im eröffneten Verfahren treffen. Nach § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO hat der Schuldner eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben oder sich um eine solche zu bemühen. Im Insolvenzverfahren gilt dies nicht. Die Arbeitskraft des Schuldners gehört nicht zur Insolvenzmasse. Der Schuldner kann zu einer Erwerbstätigkeit nicht gezwungen werden. Die in § 4c Nr. 4 InsO geregelte Obliegenheit des Schuldners, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben oder sich um eine solche zu bemühen, betrifft das Stundungsverfahren, nicht das Insolvenzverfahren oder das Verfahren zur Erlangung der Restschuldbefreiung.
§ 295 Abs. 1 Nr. 2 verpflichtet den Schuldner, die Hälfte eines von Todes wegen erworbenen Vermögens an den Treuhänder herauszugeben. Im eröffneten Verfahren gehört der Erwerb von Todes wegen dagegen in vollem Umfang zur Insolvenzmasse. Der Versagungstatbestand “rechtskräftige Verurteilung wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c StGB” gilt in sämtlichen Verfahrensabschnitten. Er ist jedoch in § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO für den Zeitraum bis zum Schlusstermin (§ 289 Abs. 1 InsO) geregelt, in § 297 Abs. 1 InsO ausdrücklich für den Zeitraum zwischen Schlusstermin und Aufhebung des Insolvenzverfahrens sowie für die Laufzeit der Abtretungserklärung. Hier wird der auf die Berechnung der Laufzeit der Abtretungserklärung beschränkte Geltungswille der Neufassung des § 287 Abs. 2 InsO besonders deutlich.
Schließlich ist eine Ausdehnung der Obliegenheiten des § 295 InsO auf den Zeitraum vor der Aufhebung des Insolvenzverfahrens und der Ankündigung der Restschuldbefreiung auch nicht erforderlich. Die Abtretungserklärung kann erst mit dem Ankündigungsbeschluss rechtliche Bedeutung erlangen. Erst jetzt bestimmt das Gericht den Abtretungsempfänger, den Treuhänder nämlich, auf den die pfändbaren Bezüge des Schuldners übergehen. Bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens fallen die pfändbaren Bezüge des Schuldners nach §§ 35, 36 InsO in die Insolvenzmasse und werden gemäß § 80 InsO vom Verwalter (oder gemäß § 313 InsO vom Treuhänder) verwaltet. Der Schuldner hat in dieser Zeit nicht die Rechtsmacht, sie abzutreten. Anlass, mit der Normierung von Obliegenheiten auf das Verhalten des Schuldners einzuwirken und ihn insbesondere zur Herausgabe des pfändbaren Anteils seiner Bezüge und der Hälfte eines etwaigen Erwerbs von Todes wegen an den Treuhänder anzuhalten, besteht bis dahin ebenfalls nicht.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18. Dezember 2008 – IX ZB 249/07