Schuldverschreibungen – und das bereits eröffnete Insolvenzverfahren

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners gefasste Beschlüsse der Gläubiger einer Schuldverschreibung können nur durch das Insolvenzgericht aufgehoben werden.

Schuldverschreibungen – und das bereits eröffnete Insolvenzverfahren

Ein Optin, Beschluss über die Anwendung des Schuldverschreibungsgesetzes 2009 kann noch getroffen werden, nachdem ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet wurde.

Kontrollbefugnis des Insolvenzgerichts[↑]

Der Beschluss der Gläubigerversammlung über die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters unterliegt der Beschlusskontrolle nach § 78 InsO. Eine stattdessen im streitigen Verfahren erhobene Klage erweist sich als unzulässig.

Beschlüsse der Gläubiger können wegen Verletzung des Gesetzes oder der Anleihebedingungen gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 SchVG durch Klage angefochten werden. Diese Kontrollmöglichkeit folgt aus der Anlehnung des Verfahrens an das Aktiengesetz und die aktienrechtliche Anfechtungsklage[1].

Ist über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet worden, so unterliegen Beschlüsse der Gläubiger nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SchVG den Bestimmungen der Insolvenzordnung. Dies gilt insbesondere für nach Verfahrenseröffnung gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 SchVG getroffene Beschlüsse über die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters. Der Gesetzgeber ist ausdrücklich davon ausgegangen, dass die Regelungen der Insolvenzordnung dem Schuldverschreibungsgesetz in der Insolvenz vorgehen, soweit nicht ausnahmsweise § 19 Abs. 2 bis 4 SchVG etwas anderes vorschreibt[2]. Entsprechend diesem Rangverhältnis hat nur die Einberufung der Versammlung gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 SchVG nach den Vorschriften des Schuldverschreibungsgesetzes zu erfolgen. Mangels eines Verweises auf § 20 SchVG richtet sich hingegen die Beschlusskontrolle nach § 78 InsO[3].

Die Antragsberechtigung nach § 78 InsO beschränkt sich auf die Gläubiger der betreffenden Schuldverschreibung[4]. Diesen steht sowohl gegen die Aufhebung des Beschlusses als auch gegen die Ablehnung des Antrags auf Beschlussaufhebung gemäß § 78 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 und 3 InsO die sofortige Beschwerde offen[5], die nach § 570 Abs. 1 ZPO insbesondere im Falle der Versagung der Beschlussaufhebung keine aufschiebende Wirkung entfaltet[6]. Die Anwendung des § 78 InsO stellt sicher, dass einem Rechtsbehelf gegen den Beschluss über die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters nicht die aufschiebende Wirkung des § 20 Abs. 3 Satz 4 SchVG zukommt[7] und mithin die einzelnen Anleihegläubiger mangels Handlungsfähigkeit des gemeinsamen Vertreters selbst gehalten wären, ihre Forderung anzumelden und ihre Befugnisse in einer Gläubigerversammlung wahrzunehmen[8].

Anwendbarkeit des Schuldverschreibungsgesetzes[↑]

Die Regelung des § 19 Abs. 1 Satz 1 SchVG, § 78 Abs. 1 InsO ist im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall nicht deswegen unanwendbar, weil die in Rede stehende Schuldverschreibung vor dem 5.08.2009 ausgegeben wurde. Gläubiger solcher Schuldverschreibungen sind berechtigt, gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 SchVG im Einverständnis mit dem Schuldner einen Optin, Beschluss zu treffen, um die Geltung des neuen Rechts zu verwirklichen.

Der Gesetzgeber hat das außer Kraft gesetzte Schuldverschreibungsgesetz des Jahres 1899 als nicht mehr hinreichend flexibel und verfahrensrechtlich veraltet angesehen. Das Schuldverschreibungsrecht sollte international üblichen Anforderungen soweit wie möglich angepasst werden[9]. Dabei wurde ausdrücklich die Notwendigkeit betont, den Gläubigern gerade in der Krise und der Insolvenz des Schuldners die Möglichkeit zu bestimmten Änderungen der Anleihebedingungen zu eröffnen[10]. Zu diesem Zweck sollten die Befugnisse der Gläubiger gestärkt werden, mit Mehrheit über die Anleihebedingungen zu entscheiden[11]. Der Gesetzgeber hat es als unverzichtbar bezeichnet, dass die Gläubiger in der Insolvenz des Schuldners durch Mehrheitsentscheidung auf die verbrieften Rechte einwirken können[11].

Mit Rücksicht auf die sachlichen Vorzüge des neuen Rechts verleiht der Gesetzgeber den Gläubigern vor dem 5.08.2009 ausgegebener Schuldverschreibungen durch § 24 Abs. 2 SchVG die Befugnis, mit Zustimmung des Schuldners durch Mehrheitsbeschluss für die Anwendung des neuen Rechts zu optieren[12]. Für diesen Beschluss gelten die Vorschriften des neuen Rechts (§ 24 Abs. 2 Satz 2 SchVG).

Zwar war im Streitfall das Altrecht nach § 1 Abs. 1 SchVG 1899 nicht anwendbar, weil der Ausgabebetrag weder mindestens 300.000 Mark noch die Zahl der Gläubiger mindestens 300 beträgt[13]. Ein Beschluss nach § 24 Abs. 2 SchVG ist jedoch auch zulässig, wenn die vor dem 5.08.2009 ausgegebenen Schuldverschreibungen nicht dem Schuldverschreibungsgesetz von 1899 unterfielen[14].

Zur Anwendung des Neurechts können die Gläubiger vor dem Stichtag ausgegebener Schuldverschreibungen gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 SchVG mit Zustimmung des Schuldners entweder eine Änderung der Anleihebedingungen oder den Austausch der Schuldverschreibungen gegen neue Schuldverschreibungen mit geänderten Anleihebedingungen beschließen. Soll – wie hier – das Neurecht durch eine Änderung der Anleihebedingungen für anwendbar erklärt werden, stehen den Gläubigern hierfür im Wesentlichen zwei Vorgehensweisen offen. Zum einen können die Gläubiger einen isolierten Optin, Beschluss fassen, durch den das Neurecht in seiner Gesamtheit auf die inhaltlich unveränderte Anleihe für anwendbar erklärt wird[15]. Dieser Grundlagenbeschluss kann auch durch einen pauschalen Verweis auf §§ 5 bis 21 SchVG geschehen[16]. Als Alternative können die Gläubiger einen Grundlagenbeschluss treffen, um die Geltung des Neurechts in seiner Gesamtheit anzuordnen, und in Ausführung dieses Beschlusses durch einen weiteren Beschluss über die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters oder eine Änderung der konkreten Anleihebedingungen befinden. Beide Beschlüsse können in einem einheitlichen Abstimmungsverfahren ergehen (Artzinger-Bolten/Wöckener, aaO § 24 SchVG Rn. 12; Veranneman, SchVG, 2. Aufl., § 24 Rn. 8; Bliesener/Schneider, aaO 17. Kapitel § 24 Rn. 10, 12 f; Hartwig-Jacob/Friedl, aaO § 24 Rn. 28 f; Kusserow, WM 2011, 1645, 1646 f). Im Streitfall haben sich die Gläubiger über einen Grundlagenbeschluss zwecks Anwendung des Neurechts verständigt und darauf aufbauend, ohne die konkreten Anleihebedingungen zu modifizieren, einen gemeinsamen Vertreter bestellt.

Zwar wurde der Optin, Beschluss im Streitfall von den Gläubigern mit dem Einverständnis des Insolvenzverwalters auf der Grundlage des § 24 Abs. 2 Satz 1 SchVG erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners gefasst. Dies steht seiner Wirksamkeit aber nicht entgegen. Die Gläubiger konnten auch nach Verfahrenseröffnung gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 SchVG im Einverständnis mit dem Insolvenzverwalter durch einen Grundlagenbeschluss mehrheitlich für die Anwendung des neuen Rechts optieren.

Die Wirksamkeit eines Optin, Beschlusses scheitert entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts[17] nicht daran, dass das Gesetz den Gläubigern nach Verfahrenseröffnung eine Beschlussfassung über die Änderung der Anleihebedingungen verwehrt.

Der Gesetzgeber hat beiläufig geäußert, die Gläubiger seien nach Verfahrenseröffnung abweichend von § 5 Abs. 1 Satz 1 SchVG nur noch befugt, einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen[18]. Dieser Hinweis könnte allenfalls mittelbar dahin zu deuten sein, dass die durch § 5 Abs. 1 Satz 1 SchVG eröffnete Möglichkeit einer Änderung der Anleihebedingungen nach Verfahrenseröffnung verschlossen ist. Da nur § 5 Abs. 1 Satz 1 SchVG erwähnt wird, ist der Äußerung schon nicht zu entnehmen, dass auch eine nach § 24 Abs. 2 Satz 1 SchVG zwecks Anwendung des Neurechts erforderliche Änderung der Anleihebedingungen unzulässig ist. Ferner hat der Gesetzgeber im Rahmen des Gesetzentwurfs die Notwendigkeit einer Änderung der Anleihebedingungen gerade in Krise und Insolvenz betont[19] und es als „unverzichtbar“ bezeichnet, dass die Gläubiger zur Sanierung oder in der Insolvenz des Schuldners auf die verbrieften Rechte einwirken können[20]. In Einklang hiermit ist der Gesetzgeber bei Schaffung des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 07.12 2011[21] ausdrücklich von der Möglichkeit einer die Anleihebedingungen betreffenden[22] Beschlussfassung nach § 5 Abs. 3 Nr. 5 SchVG ausgegangen[23]. Darum wird auch im Schrifttum die Möglichkeit einer Beschlussfassung über eine Änderung der Anleihebedingungen nach Verfahrenseröffnung nicht grundsätzlich ausgeschlossen[24]. Vor diesem Hintergrund kann den Gesetzesmaterialien kein durchgreifender Hinderungsgrund dafür entnommen werden, nach Verfahrenseröffnung auf der Grundlage des § 24 Abs. 2 SchVG einen Optin, Beschluss zu fassen.

Auch die weitere Auslegung ergibt, dass der Gesetzgeber für die Anwendung des Neurechts in § 24 Abs. 2 SchVG eine von § 5 Abs. 1 Satz 1 SchVG abweichende eigenständige Regelung geschaffen hat[25].

In § 24 Abs. 2 Satz 1 SchVG ist vorgesehen, dass die Gläubiger mit Zustimmung des Schuldners, dessen Rechte nach Verfahrenseröffnung der Insolvenzverwalter wahrnimmt, eine Änderung der Anleihebedingungen oder den Austausch der Schuldverschreibungen gegen neue Schuldverschreibungen mit geänderten Anleihebedingungen beschließen können, um von den durch das Gesetz gewährten Neuregelungen Gebrauch machen zu können. Aus Wortlaut und Sinnzusammenhang des § 24 Abs. 2 SchVG lässt sich keine Einschränkung für die Zulässigkeit eines Optin, Beschlusses auf den Zeitraum vor einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners entnehmen[26]. Nach Verfahrenseröffnung eingreifende Beschränkungen einer Beschlussfassung über Anleihebedingungen betreffen allenfalls § 5 Abs. 1 Satz 1 SchVG, aber nicht § 24 Abs. 2 Satz 1 SchVG. Die Gläubiger können ohne Verankerung in den Anleihebedingungen (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 SchVG) in der Insolvenz des Schuldners gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 SchVG einen gemeinsamen Vertreter bestellen[27]. In Übereinstimmung hiermit kann ebenso allein auf der Grundlage des § 24 Abs. 2 Satz 1 SchVG zugunsten des Neurechts optiert werden[28].

Für die Beschlussfassung gelten gemäß § 24 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 SchVG die Vorschriften dieses Gesetzes. Aufgrund der umfassenden Verweisung[29] nimmt § 24 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 SchVG auch § 19 SchVG in seinen Anwendungsbereich auf, der eine Spezialregelung für nach Insolvenzeröffnung zu treffende Beschlüsse der Gläubigerversammlung vorsieht. Der Verweis auch auf § 19 SchVG als Sondervorschrift für Beschlussfassungen im Zeitraum nach Verfahrenseröffnung wäre inhaltsleer, wenn ein Optin, Beschluss in der Insolvenz des Schuldners stets an der damit verbundenen Änderung der Anleihebedingungen scheitern müsste. Vielmehr ist die Regelung in ihrem Gesamtzusammenhang dahin zu deuten, dass eine Änderung der Anleihebedingungen, die sich auf die Anwendung des Neurechts beschränkt, noch nach Verfahrenseröffnung mehrheitlich beschlossen werden darf.

Zudem beschränkt sich der gemäß § 24 Abs. 2 SchVG zu fassende Optin, Beschluss als Grundlagenbeschluss allein darauf, das Neurecht für anwendbar zu erklären, ohne die für die jeweilige Schuldverschreibung konkret vereinbarten Anleihebedingungen (§ 2 SchVG) zu modifizieren.

Unter den Anleihebedingungen versteht § 2 Satz 1 SchVG die Bedingungen zur Beschreibung der Leistung sowie der Rechte und Pflichten des Schuldners und der Gläubiger. Die Änderung der Anleihebedingungen setzt grundsätzlich einen gleichlautenden Vertrag zwischen dem Schuldner und jedem Gläubiger voraus. Zu einem solchen Vertrag können die Gläubiger gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 SchVG mit Mehrheit ihre Zustimmung erklären[30].

Die konkreten Anleihebedingungen, deren gläubigerfreundliche Modifizierung nach Verfahrenseröffnung Bedenken aufwerfen könnten[31], werden durch einen isolierten Optin, Beschluss nicht berührt, der auf die unveränderte Schuldverschreibung lediglich das Neurecht für anwendbar erklärt. Soweit § 19 Abs. 1 SchVG Beschlüsse über eine Änderung der Anleihebedingungen verbietet, ist insbesondere der Regelungsbereich des § 2 SchVG gemeint, den § 5 Abs. 1 Satz 1 SchVG Mehrheitsentscheidungen unterwirft. Folglich können § 19 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 SchVG verletzt werden, sofern die Gläubiger im Anschluss an einen Optin, Beschluss durch einen Ausführungsbeschluss die konkreten Anleihebedingungen umgestalten. Hingegen besteht kein Hinderungsgrund, gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 SchVG nach Verfahrenseröffnung – wie im Streitfall – durch einen Grundlagenbeschluss in Verbindung mit der Bestellung eines gemeinsamen Vertreters ohne Änderung der Anleihebedingungen isoliert für das Neurecht zu optieren.

Schließlich wünscht der Gesetzgeber eine weite Geltung der neuen Regelungen, um den Schwächen des Schuldverschreibungsgesetzes des Jahres 1899 abzuhelfen[32]. Durch die Anwendung des Neurechts werden die Gläubiger nicht begünstigt, sondern nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers verstärkt in die Verantwortung genommen[33]. Nach dem Schuldverschreibungsgesetz des Jahres 1899 kam in der Insolvenz des Schuldners nur eine Ermäßigung der Zinsen und eine Stundung der Hauptforderung in Betracht, befristet zudem auf drei Jahre. Ein Verzicht auf die Hauptforderung war jedoch ausgeschlossen. Das genügte nach Auffassung des Gesetzgebers ersichtlich nicht, wenn andere Gläubiger aus wirtschaftlichen Gründen ebenfalls auf Teile ihrer Forderungen verzichten müssen[11]. Daraus folgt kein unzulässiger rückwirkender Eingriff in die Rechte der Anleihegläubiger. Es wird kein abgeschlossener Sachverhalt geregelt, sondern während eines Dauerschuldverhältnisses das anwendbare Recht geändert. Eine solche unechte Rückwirkung bzw. tatbestandliche Rückanknüpfung ist verfassungsrechtlich zulässig[34]. Vor diesem Hintergrund ist die Befürchtung nicht gerechtfertigt, dass die Schuldverschreibungsgläubiger durch die Anwendung des Neurechts im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern eine Sonderbehandlung erfahren. Die Belange des Schuldners, dessen Zustimmung § 24 Abs. 2 Satz 1 SchVG verlangt, werden durch den Insolvenzverwalter wahrgenommen.

Da im Streitfall ein grundsätzlich möglicher Optin, Beschluss gefasst wurde, richtet sich seine Wirksamkeitskontrolle einschließlich der Einsetzung eines gemeinsamen Vertreters nach § 78 Abs. 1 InsO. Danach kann das Insolvenzgericht den Beschluss aufheben, wenn dies einer der Anleihegläubiger beantragt. Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde eröffnet. Diesen Weg hat der Kläger indes nicht beschritten. Die gemäß § 20 SchVG erhobene Anfechtungsklage erweist sich damit als unzulässig. Ebenso kommt eine Feststellungsklage (§ 256 ZPO) nicht in Betracht.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 16. November 2017 – IX ZR 260

  1. BT-Drs. 16/12814, S. 25[]
  2. BT-Drs. 16/12814, aaO; Hopt/Seibt/Knapp, Schuldverschreibungsrecht, 2017, § 19 SchVG Rn. 5; Veranneman/Rattunde, SchVG, 2. Aufl., § 19 Rn. 6[]
  3. Hopt/Seibt/Knapp, aaO § 19 SchVG Rn. 53; Veranneman/Rattunde, aaO § 19 Rn. 63 mwN; Preuße/Scherber, SchVG, 2010, § 19 Rn. 31; Bliesener/Schneider in Langenbucher/Bliesener/Spindler, Bankrechts-Kommentar, 2. Aufl., 17. Kapitel § 19 SchVG Rn. 17; HmbKomm-InsO/Knof, 6. Aufl., Anh. zu § 38 Rn. 70; Schmidt/Westpfahl/Seibt, Sanierungsrecht, 2016, Anh. zu § 39 Rn. 57; Thole, ZIP 2014, 293, 297; Ampferl in FS Kübler, 2015, S. 11, 13; Kienle, NZI 2015, 344; a.A. Friedl in Friedl/Hartwig-Jacob, SchVG, 2013, § 19 Rn. 43; Kuder/Obermüller, ZInsO 2009, 2025, 2028[]
  4. Veranneman/Rattunde, aaO; HmbKomm-InsO/Knof, aaO; Schmidt/Westpfahl/Seibt, aaO[]
  5. Hopt/Seibt/Knapp, aaO § 19 SchVG Rn. 54[]
  6. Hopt/Seibt/Knapp, aaO; Schmidt/Westpfahl/Seibt, aaO[]
  7. vgl. BGH, Urteil vom 01.07.2014 – II ZR 381/13, BGHZ 202, 7 Rn. 18 zu einer Anordnung nach Maßgabe des § 246a AktG[]
  8. Hopt/Seibt/Knapp, aaO; Schmidt/Westpfahl/Seibt, aaO; Preuße/Scherber, aaO; Thole, ZIP 2014, 293, 297[]
  9. BT-Drs. 16/12814, S. 1[]
  10. BT-Drs. 16/12814, aaO[]
  11. BT-Drs., aaO S. 13[][][]
  12. BT-Drs., aaO S. 27[]
  13. vgl. Ansmann, SchVG 1899, 1933, § 1 Anm. 38; Koenige, SchVG 1899, 1922, Einleitung vor § 1[]
  14. BGH, Urteil vom 01.07.2014 – II ZR 381/13, BGHZ 202, 7 Rn. 9 ff[]
  15. Bliesener/Schneider in Langenbucher/Bliesener/Spindler, Bankrechts-Kommentar, 2. Aufl., 17. Kapitel § 24 Rn.11; Artzinger-Bolten/Wöckener in Hopt/Seibt, Schuldverschreibungsrecht, 2017, § 24 SchVG Rn.11[]
  16. Hartwig-Jacob/Friedl in Friedl/Hartwig-Jacob, SchVG, 2013, § 24 Rn. 14[]
  17. in diesem Sinne ebenfalls Veranneman, SchVG, aaO § 24 Rn. 7 unter Hinweis auf BT-Drs. 16/12814, S. 25[]
  18. BT-Drs., aaO[]
  19. BT-Drs., aaO S. 1, 13[]
  20. BT-Drs., aaO S. 13; BGH, Urteil vom 01.07.2014 – II ZR 381/13, BGHZ 202, 7 Rn. 10[]
  21. BGBl. I, S. 2582[]
  22. BT-Drs., aaO S. 18[]
  23. BT-Drs. 17/5712, S. 31; zutreffend Brenner/Moser, NZI 2016, 151[]
  24. Hopt/Seibt/Knapp, SchVG, 2017, § 19 Rn. 44, 59; Paul in BK-InsO, Stand 2017, § 19 SchVG Rn.20[]
  25. Brenner/Moser, NZI 2016, 151; Paul, aaO[]
  26. vgl. BGH, Urteil vom 01.07.2014 – II ZR 381/13, BGHZ 202, 7 Rn. 11[]
  27. Veranneman/Rattunde, SchVG, 2. Aufl., § 19 Rn. 49[]
  28. vgl. BGH, aaO[]
  29. Hartwig-Jacob/Friedl in Friedl/Hartwig-Jacob, SchVG, 2013, § 24 Rn. 15; Dippel/Preuße in Preuße, SchVG, 2011, § 24 Rn. 9[]
  30. BT-Drs. 16/12814, S. 18[]
  31. vgl. Friedl in Friedl/Hartwig-Jacob, SchVG, 2013, § 19 Rn. 36; Thole, ZIP 2013, 293, 295[]
  32. BGH, Urteil vom 01.07.2014 – II ZR, 381/13, BGHZ 202, 7 Rn. 10[]
  33. BT-Drs. 16/12814, S. 1, 13[]
  34. vgl. BGH, Urteil vom 01.07.2014 – II ZR 381/13, BGHZ 202, 7 Rn. 12[]