Der nach Ablauf der Abtretungsfrist verschleierte Neuerwerb

Der Insolvenzbeschlag nach Erteilung der Restschuldbefreiung mit dem Zeitpunkt des Ablaufs der sechsjährigen Abtretungsfrist, die mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu laufen begonnen hat, und zwar unabhängig davon, ob der Neuerwerb der Erklärung nach § 287 Abs. 2 InsO unterfallen wäre oder nicht . Die Vorschrift soll dem (redlichen) Schuldner,

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Insolvenzverschleppung – und die Beihilfe hierzu

Die Vorschrift des § 15a Abs. 4, Abs. 1 Satz 1 InsO enthält ein echtes Sonderdelikt. Täter, Mittäter oder mittelbarer Täter kann daher nur die Person sein, die die Sondereigenschaft als Mitglied eines Vertretungsorgans einer juristischen Person oder als deren Abwickler besitzt . Bei dieser Pflichtenstellung handelt es sich um

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Bankrott – und zugleich Betrug

Ein Betrug kann in Form des Prozessbetrugs als Unterfall des Dreiecksbetrugs durch den Insolvenzschuldner verwirklicht worden sein, wenn das Insolvenzgericht aufgrund der falschen Angaben zum Vermögen irrtumsbedingt eine Entscheidung getroffen hat, die unmittelbar die Vermögenslage der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt hat. Insofern stimmten die Ausführungshandlung des Bankrotts in Form des „Verheimlichens“ und

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Bankrott – und die Neuregelung des Eigenkapitalersatzes

Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung ausdrücklich offen lassen, ob die zwischenzeitlich vorgenommenen Änderungen der Vorschriften des GmbHG bei der Prüfung, welches Gesetz das mildeste im Sinne von § 2 Abs. 3 StGB ist, zu berücksichtigen wären . Die maßgeblichen Handlungen nahm der Angeklagte in dem hier entschiedenen Fall

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