Für Rechtsstreitigkeiten, die auf ein Informationsfreiheitsgesetz gestützte Auskunftsansprüche des Insolvenzverwalters über Bewegungen auf den Steuerkonten des Insolvenzschuldners betreffen, ist nicht der Finanzrechtsweg, sondern der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 FGO ist der Rechtsweg zu den Finanzgerichten für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten über eine Abgabenangelegenheit eröffnet.
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