Ist die Beschlagnahme eines Grundstücks (§ 146 Abs. 1, i.V.m. § 20 Abs. 1 ZVG) bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wirksam geworden, wird sie gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 InsO von den Wirkungen der Insolvenz nicht mehr berührt . Deshalb wird das Zwangsverwaltungsverfahren auch nicht gemäß §
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