Zuständig für die Entscheidung über Streitigkeiten darüber, wer Mitglied im Gläubigerausschuss ist, ist das Insolvenzgericht, nicht das Prozessgericht. Für den Bundesgerichtshof begegnet zwar die Zulässigkeit der Feststellungsklage keinen Bedenken, soweit darin die Mitgliedschaft im Gläubigerausschuss und daraus folgende Teilhaberechte als ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 Abs. 1
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