Bei nachrangigen Zinsforderungen greift die Ermächtigungswirkung des Insolvenzverwalters nur ein, wenn diese auf eine besondere Aufforderung des Insolvenzgerichts hin zur Tabelle angemeldet werden (§ 174 Abs. 3 Satz 1 InsO).
Nach § 93 InsO kann im Insolvenzverfahren über das Vermögen …
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