Die Schadensersatzklage des später insolventen Versicherungsnehmers

Ist die mit der Klage des Versicherungsnehmers geltend gemachte Schadensersatzforderung nach Rechtshängigkeit entweder infolge einer Abtretung oder infolge einer Legalzession auf den Versicherer übergegangen und fällt der Versicherungsnehmer nach dem Forderungsübergang in Insolvenz, ist der Insolvenzverwalter befugt, den unterbrochenen Rechtsstreit aufzunehmen und die Forderung im eigenen Namen gerichtlich geltend zu

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Die geldwerten Urlaubsansprüche als Masseverbindlichkeit

Nimmt der starke vorläufige Insolvenzverwalter oder der Insolvenzverwalter nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit die Arbeitsleistung in Anspruch, sind die Ansprüche des Arbeitnehmers auf Urlaubsvergütung und auf Abgeltung des Urlaubs uneingeschränkt als Masseverbindlichkeiten (§ 55 Abs. 2 Satz 2 InsO) bzw. als Neumasseverbindlichkeiten (§ 209 Abs. 2 Nr. 3 InsO) zu berichtigen,

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Der PKH-Antrag des Insolvenzverwalters

§ 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO macht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Partei kraft Amtes von zwei Voraussetzungen abhängig, die kumulativ vorliegen müssen. Zum einen dürfen die Kosten nicht aus der verwalteten Vermögensmasse aufzubringen sein. Zum anderen darf den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten sein,

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Berufsverschwiegenheit – und die Schweigepflichtsentbindung durch den Insolvenzverwalter

Die vom Insolvenzverwalter der Wirecard AG ausgesprochenen Entbindungen der Abschlussprüfer von der Schweigepflicht gegenüber dem Wirecard-Untersuchungsausschuss des Deutschen Bundestages sind wirksam. Der 3. Untersuchungsausschuss der 19. Wahlperiode des Deutschen Bundestages („Wirecard-Untersuchungsausschuss“) verhängte gegen drei Zeugen ein Ordnungsgeld. Diese hatten ihr Zeugnis vor dem Untersuchungsausschuss zu den Komplex „Wirecard“ betreffenden Fragen

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Urlaubsabgeltung als Masseverbindlichkeit

Die Urlaubsabgeltung ist eine (Neu-)Masseverbindlichkeit, wenn der Arbeitnehmer vom (starken vorläufigen) Insolvenzverwalter bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Arbeitsleistung herangezogen worden ist. Der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts will nunmehr die Auffassung vertreten, dass eine quotale Berichtigung dieser Verbindlichkeit der Systematik der Insolvenzordnung widerspricht. Er sieht sich an einer entsprechenden Entscheidung

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Auskunftsansprüche des Insolvenzverwalters gegenüber dem Finanzamt – und der richtige Rechtsweg

Für Rechtsstreitigkeiten, die auf ein Informationsfreiheitsgesetz gestützte Auskunftsansprüche des Insolvenzverwalters über Bewegungen auf den Steuerkonten des Insolvenzschuldners betreffen, ist nicht der Finanzrechtsweg, sondern der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.  Nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 FGO ist der Rechtsweg zu den Finanzgerichten für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten über eine Abgabenangelegenheit eröffnet.

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Vergütungsvorschuss und Gewinnrealisierung

Bei dem Anspruch des Insolvenzverwalters nach § 9 InsVV handelt es sich um einen Anspruch auf Vorschuss auf die (endgültige) Vergütung, der bei einem bilanzierenden Insolvenzverwalter noch nicht zur Gewinnrealisierung führt. Die Berücksichtigung von Gewinnanteilen eines Unterbeteiligten als Sonderbetriebsausgaben des Hauptbeteiligten setzt voraus, dass der Unterbeteiligte eine Einlage leistet. Nach

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Prozesskostenvorschuss von den Insolvenzgläubigern – und seine Grenzen

Maßgeblich für die Beurteilung, ob es Insolvenzgläubigern zuzumuten ist, die Kosten eines vom Insolvenzverwalter geführten Rechtsstreits aufzubringen, ist nicht die voraussichtliche Erhöhung ihrer Befriedigungsquote, sondern das Verhältnis des zu erwartenden Ertrags zu den aufzubringenden Kosten. Insolvenzgläubigern ist es regelmäßig nicht zuzumuten, die Kosten eines vom Insolvenzverwalter geführten Rechtsstreits aufzubringen, wenn

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PKHProzesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter – und die wirtschaftliche Beteiligung der Kleingläubiger

Gemäß § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO erhält der Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten des Rechtsstreits aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen. Die Beurteilung der Zumutbarkeit unterliegt der tatrichterlichen

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Prozesskostenhilfe – und der Gläubigervorschuss

Die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für einen Insolvenzverwalter sind nicht dargetan, wenn der Insolvenzverwalter zwar behauptet, dass die Kosten der beabsichtigten Prozessführung aus der Masse nicht gedeckt werden können, er aber nicht darlegt, dass den wirtschaftlich beteiligten Gläubigern eine Prozessfinanzierung nicht zumutbar ist. Der Insolvenzverwalter hat die

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