Der Streit um die Insolvenzverwaltervergütung – und der Zwischenbeschluss des Beschwerdegerichts

Gegen einen Zwischenbeschluss des Beschwerdegerichts über die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde eines vorläufigen Insolvenzgläubigers gegen die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters ist ein Rechtsmittel nicht statthaft. Gemäß § 577 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat das Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist. Daran

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Insolvenzverwaltervergütung bei größeren Insolvenzverfahren

In einem größeren Insolvenzverfahren ist der regelmäßig anfallende Mehraufwand des Insolvenzverwalters im Grundsatz bereits dadurch abgegolten, dass die größere Vermögensmasse zu einer höheren Vergütung führt. Die Bemessung von Zu- und Abschlägen ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters. Sie ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur darauf zu überprüfen, ob sie die Gefahr der

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Die angestellte Rechtsanwältin als Insolvenzverwalterin

Eine vertragliche Abrede über die Vorausabtretung der Insolvenzverwaltervergütung angestellter Rechtsanwälte an ihre Arbeitgeberkanzlei ist mit den Grundsätzen der Insolvenzverwaltervergütung und der persönlichen Stellung des Insolvenzverwalters vereinbar.  In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Streitfall schloss die klagende Rechtsanwaltskanzlei mit der bei ihr angestellten Rechtsanwältin folgende Änderungsvereinbarung zum Arbeitsvertrag: „Die Rechtsanwältin ist

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Vergütungsvorschuss und Gewinnrealisierung

Bei dem Anspruch des Insolvenzverwalters nach § 9 InsVV handelt es sich um einen Anspruch auf Vorschuss auf die (endgültige) Vergütung, der bei einem bilanzierenden Insolvenzverwalter noch nicht zur Gewinnrealisierung führt. Die Berücksichtigung von Gewinnanteilen eines Unterbeteiligten als Sonderbetriebsausgaben des Hauptbeteiligten setzt voraus, dass der Unterbeteiligte eine Einlage leistet. Nach

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Die wegen Untreue verwirkte Insolvenzverwaltervergütung

Ein Insolvenzverwalter, der zum Nachteil der Masse eine strafbare Untreue begeht, um sich oder einen nahen Angehörigen zu bereichern, handelt regelmäßig in besonders schwerem Maß verwerflich und verwirkt in der Regel seinen Anspruch auf Vergütung. Hat der Insolvenzverwalter seinen Anspruch auf Vergütung verwirkt, ist der Insolvenzverwalter mit seinem Anspruch auf

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Massezuflüsse zwischen Schlussverteilung und der Beendigung – und die Insolvenzverwaltervergütung

Massezuflüsse zwischen dem Vollzug der Schlussverteilung und der Beendigung des Insolvenzverfahrens erhöhen die Berechnungsgrundlage der Vergütung des Insolvenzverwalters. Konnten sie bei der bereits erfolgten Festsetzung der Vergütung noch nicht berücksichtigt werden, kann der Insolvenzverwalter eine ergänzende Festsetzung beantragen. Dem Insolvenzverwalter steht auch eine ergänzende Vergütung hinsichtlich des weiteren Massezuflusses nach

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Insolvenzverwaltervergütung bei Betriebsfortführung – und die nachlaufenden Verbindlichkeiten des Eröffnungsverfahrens

Die Berechnungsgrundlage der Vergütung des Insolvenzverwalters ist um die bei der Betriebsfortführung im Eröffnungsverfahren begründeten, erst im eröffneten Verfahren beglichenen Masseverbindlichkeiten („nachlaufende Verbindlichkeiten des Eröffnungsverfahrens“) zu kürzen. Wie der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 02.03.2017 entschieden hat, ist in die Berechnungsgrundlage der Vergütung des im eröffneten Verfahren tätigen Insolvenzverwalters nur der

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Insolvenzplan – und die Vergütung des Insolvenzverwalters

Vereinbarungen über die Vergütung des Insolvenzverwalters können nicht Inhalt eines Insolvenzplans sein. Die Bestätigung eines Insolvenzplans kann auch nicht von der Bedingung abhängig gemacht werden, dass das Insolvenzgericht die Vergütung des Insolvenzverwalters vor der Bestätigung des Insolvenzplans festsetzt. Die Bestätigung des Insolvenzplans ist gemäß § 250 Nr. 1 InsO zu

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