§ 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO macht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Partei kraft Amtes von zwei Voraussetzungen abhängig, die kumulativ vorliegen müssen.
- Zum einen dürfen die Kosten nicht aus der verwalteten Vermögensmasse aufzubringen sein.
- Zum anderen darf den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten sein, die Kosten aufzubringen.
Unterliegt die Partei dem Formularzwang des § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 ZPO, ist hierfür erforderlich, dass dem Antrag innerhalb der Rechtsmittelfrist eine vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse[1] nebst den insoweit notwendigen Belegen beigefügt wird[2].
Für eine Partei kraft Amtes deren Antrag nach § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu beurteilen ist, gilt der Formularzwang nicht. Dies entbindet die Partei kraft Amtes jedoch nicht von der Pflicht, die tatsächlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe fristgerecht darzulegen. Dies gilt auch für die Umstände, derentwegen den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten eine Prozessfinanzierung nicht zumutbar ist[3].
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 4. März 2021 – IX ZB 17/20