Der PKH-Antrag des Insolvenzverwalters

§ 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO macht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Partei kraft Amtes von zwei Voraussetzungen abhängig, die kumulativ vorliegen müssen. Zum einen dürfen die Kosten nicht aus der verwalteten Vermögensmasse aufzubringen sein. Zum anderen darf den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten sein,

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Prozesskostenvorschuss von den Insolvenzgläubigern – und seine Grenzen

Maßgeblich für die Beurteilung, ob es Insolvenzgläubigern zuzumuten ist, die Kosten eines vom Insolvenzverwalter geführten Rechtsstreits aufzubringen, ist nicht die voraussichtliche Erhöhung ihrer Befriedigungsquote, sondern das Verhältnis des zu erwartenden Ertrags zu den aufzubringenden Kosten. Insolvenzgläubigern ist es regelmäßig nicht zuzumuten, die Kosten eines vom Insolvenzverwalter geführten Rechtsstreits aufzubringen, wenn

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PKHProzesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter – und die wirtschaftliche Beteiligung der Kleingläubiger

Gemäß § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO erhält der Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten des Rechtsstreits aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen. Die Beurteilung der Zumutbarkeit unterliegt der tatrichterlichen

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Prozesskostenhilfe – und der Gläubigervorschuss

Die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für einen Insolvenzverwalter sind nicht dargetan, wenn der Insolvenzverwalter zwar behauptet, dass die Kosten der beabsichtigten Prozessführung aus der Masse nicht gedeckt werden können, er aber nicht darlegt, dass den wirtschaftlich beteiligten Gläubigern eine Prozessfinanzierung nicht zumutbar ist. Der Insolvenzverwalter hat die

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