§ 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO macht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Partei kraft Amtes von zwei Voraussetzungen abhängig, die kumulativ vorliegen müssen. Zum einen dürfen die Kosten nicht aus der verwalteten Vermögensmasse aufzubringen sein. Zum anderen darf den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten sein,
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