Maßgeblich für die Beurteilung, ob es Insolvenzgläubigern zuzumuten ist, die Kosten eines vom Insolvenzverwalter geführten Rechtsstreits aufzubringen, ist nicht die voraussichtliche Erhöhung ihrer Befriedigungsquote, sondern das Verhältnis des zu erwartenden Ertrags zu den aufzubringenden Kosten. Insolvenzgläubigern ist es regelmäßig nicht zuzumuten, die Kosten eines vom Insolvenzverwalter geführten Rechtsstreits aufzubringen, wenn
LesenSchlagwort: Prozesskostenvorschuss
Prozesskostenhilfe – und der Gläubigervorschuss
Die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für einen Insolvenzverwalter sind nicht dargetan, wenn der Insolvenzverwalter zwar behauptet, dass die Kosten der beabsichtigten Prozessführung aus der Masse nicht gedeckt werden können, er aber nicht darlegt, dass den wirtschaftlich beteiligten Gläubigern eine Prozessfinanzierung nicht zumutbar ist. Der Insolvenzverwalter hat die
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