Versicherung

Keine Restschuldbefreiung bei verschwiegener Lebensversicherung

Nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO in der bis 30.06.2014 geltenden Fassung (Art. 103h EGInsO) ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn der Schuldner seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten während des Insolvenzverfahrens vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt. Dabei kann die Restschuldbefreiung wegen der Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners

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Verbraucherinsolvenz – und die Einrichtung eines Einwilligungsvorbehalts durch das Betreuungsgericht

Unter welchen Voraussetzungen ist die Einrichtung eines Einwilligungsvorbehalts bei laufendem Verbraucherinsolvenzverfahren möglich? Mit dieser Frage hatte sich erneut der Bundesgerichtshof zu befassen. Soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist, ordnet das Betreuungsgericht nach § 1903 Abs. 1 BGB an, dass

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