Die teils aufgenommene, teils zurückgenommen Klage

Nachdem der Kläger den nicht aufgenommen Teil ungeachtet der fortdauernden Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 240 ZPO wirksam zurückgenommen hat, muss insoweit noch über die Kosten entschieden werden. Das Verfahren ist hinsichtlich der zu treffenden Kostenentscheidung nicht weiter unterbrochen. Dem steht § 249 Abs. 2 ZPO nicht entgegen. Eine Kostenentscheidung

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