Beim Streit zwischen Insolvenzverwalter und Schuldner über die Massezugehörigkeit von Lohnanteilen im Hinblick auf die Vorschriften des Pfändungsschutzes ist nicht das Insolvenzgericht, sondern das Prozessgericht zuständig.

Der Streit zwischen Insolvenzverwalter und Schuldner über die Massezugehörigkeit von Lohnanteilen, wie er sich im Hinblick auf die Vorschriften des Pfändungsschutzes vor dem Hintergrund von § 850e Nr. 1, § 851c ZPO ergeben kann, kann nur im Wege des Rechtsstreits entschieden werden, weil er keine Vollstreckungshandlung und keine Anordnung des Vollstreckungsgerichts betrifft, wie sie etwa nach den § 850b, 850c, 850f und 850i ZPO ergehen kann. Der Beschluss des Bundesgerichtshofs zur Beurteilung der Frage, ob Einkommensteuererstattungsansprüche zum pfändbaren Arbeitseinkommen gemäß § 850 ZPO gehören, weicht hiervon nicht ab, weil das Insolvenzgericht dort von Amts wegen entschieden hatte.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11. Mai 2010 – IX ZB 268/09