Kommt einer Forderungsanmeldung mangels ordnungsgemäßer Individualisierung keine verjährungshemmende Wirkung zu, gilt gleiches für eine auf ihrer Grundlage erhobene Feststellungsklage.

Nur eine ordnungsgemäße, rechtzeitige und vollständige Forderungsanmeldung hemmt gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB die Verjährung. Die Anmeldung muss den in der Insolvenzordnung insoweit aufgestellten Anforderungen genügen. Fehlt es daran, wird durch die Anmeldung der Ablauf der Verjährung nicht gehindert.
Da die Anmeldung eine Form der Rechtsverfolgung darstellt und der Gläubiger aus der Eintragung als Titel die Zwangsvollstreckung betreiben kann (§ 178 Abs. 3 InsO), muss die Forderung zur Bestimmung der Reichweite der Rechtskraft eindeutig konkretisiert werden. Die Individualisierung der Forderung dient daneben dem Zweck, den Verwalter und die übrigen Insolvenzgläubiger in den Stand zu versetzen, den geltend gemachten Schuldgrund einer Prüfung zu unterziehen. Mithin hat der Gläubiger bei der Anmeldung den Lebenssachverhalt darzulegen, der in Verbindung mit einem – nicht notwendig ebenfalls vorzutragenden – Rechtssatz die geltend gemachte Forderung als begründet erscheinen lässt.
War die Forderungsanmeldung unwirksam, konnte die auf ihrer Grundlage im Jahre 2004 erhobene, durch das BGH-Urteil vom 5. Juli 2007 rechtskräftig als unzulässig abgewiesene Feststellungsklage (§ 179 Abs. 1 InsO) nicht gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu einer Hemmung der Verjährung führen.
Wird ein Insolvenzverfahren eröffnet, kann für eine Insolvenzforderung eine Hemmung der Verjährung grundsätzlich nur mit Hilfe einer Forderungsanmeldung nach § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB erwirkt werden, weil im Insolvenzverfahren andere Möglichkeiten der Rechtsverfolgung ausscheiden.
Gemäß § 87 InsO können Insolvenzgläubiger ihre Forderungen nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur noch nach den Vorschriften des Insolvenzrechts verfolgen. Sie haben ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anzumelden, Zwangsvollstreckungen sind weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig (§ 89 Abs. 1 InsO). Damit soll erreicht werden, dass die Insolvenzgläubiger gleichmäßige Befriedigung erlangen. Insolvenzgläubiger können folglich im Gegensatz zu Aus- und Absonderungsberechtigten sowie Massegläubigern ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren, also durch Anmeldung zur Insolvenztabelle gemäß §§ 174 ff InsO, verfolgen. Eine gleichwohl gegen den Schuldner erhobene Klage ist unzulässig, weil ihm die passive Prozessführungsbefugnis und dem Gläubiger, der seine Forderung nur noch durch Anmeldung im Insolvenzverfahren realisieren kann (§ 87 InsO), das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Gleiches gilt für eine Rechtsverfolgung gegen die Masse. Mit Rücksicht auf die Notwendigkeit einer Rechtsverfolgung durch Forderungsanmeldung ist die Zulässigkeit einer insolvenzrechtlichen Feststellungsklage an die Sachurteilsvoraussetzung einer ordnungsgemäßen Anmeldung und Prüfung der geltend gemachten Forderung gekoppelt. Daher kann eine nicht angemeldete, ungeprüfte Forderung nicht im Klageweg durchgesetzt werden.
Diese Würdigung entspricht der seit Einführung der Konkursordnung maßgeblichen Rechtslage.
In Übereinstimmung mit der Schlüsselnorm des § 87 InsO sah bereits § 10 KO in seiner ursprünglichen Fassung vor, dass Konkursgläubiger ihre Forderungen auf Sicherstellung oder Befriedigung aus der Konkursmasse nur nach Maßgabe der Vorschriften über das Konkursverfahren verfolgen können. Der historische Gesetzgeber hat darauf hingewiesen, dass der Gläubiger seine Forderung zum Konkursverfahren anmelden muss, wenn er an der Konkursmasse teilnehmen möchte. Diese Teilnahme würde er nicht erreichen, wenn er den Gemeinschuldner außerhalb des Verfahrens verklagt. Deshalb wurde es im Verfahrensinteresse als notwendig erachtet, dass eine Forderung in dem Umfang, in dem sie einmal angemeldet und festgestellt worden ist, eine Abänderung im Laufe des Verfahrens nicht erleiden darf.
Angesichts der anmeldeabhängigen Klagbarkeit einer Insolvenzforderung kann eine Verjährungshemmung nach dem seit Einführung der Konkursordnung bis heute unveränderten Rechtszustand nur im Wege der Forderungsanmeldung erwirkt werden. Da eine Forderung nach Verfahrenseröffnung nicht mehr selbstständig im Klagewege gegen den Schuldner oder die Masse durchgesetzt werden kann, musste der historische Gesetzgeber sicherstellen, dass der Gläubiger auf anderem Wege einer Verjährung seines Anspruchs vorbeugen kann. Darum ordnete § 13 Satz 2 KO an, dass durch die Anmeldung einer Konkursforderung deren Verjährung unterbrochen wird. Wenn die Anmeldung die einzige und allgemeine Art ist, eine Forderung gegen die Konkursmasse gerichtlich geltend zu machen, ist die Anmeldung – wie der Gesetzgeber betont hat – der Akt, durch welchen die Unterbrechung der Verjährung erfolgt.
Diese Rechtslage gilt bis heute im Kern unverändert weiter. Mit Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs wurde die Regelung des § 13 KO ohne inhaltliche Änderung nach § 209 Abs. 2 Nr. 2 BGB verlagert. Infolge der Umgestaltung der Unterbrechungs- in Hemmungstatbestände durch die Schuldrechtsreform bestimmt nunmehr § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB, dass die Verjährung durch die Anmeldung der Forderung gehemmt wird.
Mithin kennen Konkurs- und die Insolvenzordnung als einzigen Weg tätiger Rechtsverfolgung, der die Verjährung hemmt, die Anmeldung der Forderung zur Tabelle. Die Wirkung der Verjährungshemmung ist also an die wirksame Anmeldung der Forderung geknüpft. Diese Beschränkung beruht auf dem Gebot des Gesetzes, das während des Insolvenzverfahrens nur diese Art der Rechtsverfolgung zulässt. Da der Klageweg einstweilen verschlossen ist, scheidet eine Verjährungshemmung durch Erwirken eines Mahnbescheids folgerichtig aus, wenn er dem Schuldner erst nach Verfahrenseröffnung zugestellt wird.
Allerdings wird durch die nach ordnungsgemäßer Anmeldung der Forderung auf den Widerspruch des Insolvenzverwalters oder eines Gläubigers erhobene Feststellungsklage (§ 179 Abs. 1 InsO) die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB grundsätzlich abermals gehemmt. Diese Wirkung hat die von der Klägerin in dem Vorprozess erhobene Feststellungsklage jedoch nicht entfaltet, weil – wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt – die fehlerhafte frühere Anmeldung keine Hemmung der Verjährung ausgelöst hat und eine insolvenzrechtliche Feststellungsklage auf der Grundlage einer unwirksamen Anmeldung keine Hemmung der Verjährung zeitigt.
Wird eine Insolvenzforderung außerhalb des Insolvenzverfahrens durch eine Klage gegen den Schuldner oder den Insolvenzverwalter geltend gemacht, ist die Klage mit Rücksicht auf § 87 InsO unzulässig. Ebenso ist die Zulässigkeit einer insolvenzrechtlichen Feststellungsklage an die Sachurteilsvoraussetzung einer ordnungsgemäßen Anmeldung und Prüfung der geltend gemachten Forderung gekoppelt. Die Erhebung einer unzulässigen Klage hemmt zwar grundsätzlich gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB den Lauf der Verjährung. Dies gilt jedoch nicht für die gerichtliche Verfolgung einer nur im Wege der Anmeldung beitreibbaren Insolvenzforderung. Vielmehr ist umgekehrt anerkannt, dass eine solche unzulässige Klage nicht die Verjährung berührt, weil insoweit der Forderungsanmeldung als einzigem Weg der Rechtsverfolgung in einem Insolvenzverfahren der Vorrang zukommt. Ein dem Schuldner nach Verfahrenseröffnung zugestellter Mahnbescheid vermag darum nicht die Verjährung zu hemmen. Andernfalls könnte ein Gläubiger während eines laufenden Insolvenzverfahrens durch eine unzulässige Leistungsklage gegen den Schuldner oder den Insolvenzverwalter für eine Insolvenzforderung eine Verjährungshemmung erwirken. Dies will § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB in Übereinstimmung mit seinen Vorläuferbestimmungen gerade verhindern. Gleichermaßen vermag auch eine ohne vorherige Anmeldung erhobene Feststellungsklage die Verjährung nicht zu hemmen.
Zudem handelt es sich im Streitfall nicht um eine infolge der unzureichenden Anmeldung nur unzulässigen Klage. Vielmehr ist das auf einer unsubstantiierten Anmeldung beruhende Begehren in Bezug auf die Auslösung eines Hemmungstatbestandes wie eine rechtlich unwirksame Klage zu behandeln.
Voraussetzung für die Unterbrechungswirkung bildet nach allgemeiner Auffassung die Wirksamkeit der Klageerhebung. Folglich übt eine unwirksame Klage, die nicht den wesentlichen Formerfordernissen des § 253 ZPO genügt, keine verjährungshemmende Wirkung aus. Unwirksam ist insbesondere eine Klage, die nicht ausreichend individualisiert ist. Das Begehren muss unterhalb der Stufe der Substanziierung individualisiert und dadurch der Streitgegenstand bestimmt werden.
Der vorliegende Fall ist hiermit vergleichbar. Die Forderungsanmeldung durch die Klägerin war mangels hinreichender Konkretisierung unwirksam. Erweist sich bereits die Anmeldung als unwirksam, hat gleiches mit der Folge einer fehlenden verjährungshemmenden Wirkung für eine auf ihrer Grundlage erhobenen Feststellungsklage zu gelten. Die Fehleridentität bedingt, dass die Klage verjährungsrechtlich nicht anders als die ihr zugrunde liegende Anmeldung gewürdigt werden kann. Wegen des identischen Klagegrunds ist die Erhebung einer insolvenzrechtlichen Feststellungsklage zu einer Hemmung der Verjährung nicht geeignet (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB), wenn sie einer ordnungsgemäßen, ihrerseits verjährungshemmenden Forderungsanmeldung ermangelt.
Klagegrund und Streitgegenstand einer Forderungsanmeldung und der nach ihrem Bestreiten erhobenen Feststellungsklage sind notwendigerweise identisch. Forderungsanmeldung und Feststellungsklage bauen nämlich zwingend aufeinander auf: Die Wirkung des Feststellungsurteils liegt in der Beseitigung des Widerspruchs gegen die angemeldete Forderung. Die Sachlage ist dann dieselbe, wie wenn im Prüfungstermin kein Widerspruch erhoben und die Forderung als unstreitig festgestellt worden wäre. Der Gegenstand des Anmelde- und Prüfungsverfahrens einerseits und des gerichtlichen Feststellungsprozesses andererseits müssen folglich gemäß § 181 InsO identisch sein. Die Feststellung kann nach Grund, Betrag und Rang der Forderung nur in der Weise begehrt werden, wie die Forderung in der Anmeldung oder im Prüfungstermin bezeichnet worden ist (§ 181 InsO). Mängel der Anmeldung erstrecken sich damit notwendig auf die Feststellungsklage. Eine nicht den Mindestanforderungen an die Darlegung genügende Anmeldung steht in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren selbst im Falle einer nachträglichen Konkretisierung mangels Behebbarkeit des Mangels einer gänzlich unterbliebenen Anmeldung gleich. Da die Feststellungsklage der Prüfung der angemeldeten Forderung dient, kann die Klage nicht über den Streitgegenstand der Anmeldung hinausgehen oder von ihm abweichen. Die Feststellungsklage kann mithin nicht auf einen anderen Anspruchsgrund als die Anmeldung gestützt werden.
Da sich die Wirkung eines Feststellungsurteils in der Beseitigung des Widerspruchs gegen die angemeldete Forderung manifestiert, könnte bei einer nicht hinreichend individualisierten Anmeldung selbst eine erfolgreiche Klage nur dazu führen, dass die den Lauf der Verjährung nicht beeinflussende Anmeldung fortwirkt. Angesichts der fehlenden Konkretisierung der Anmeldung bliebe offen, für welche bestimmte Forderung einer Hemmung die Verjährung eingetreten ist. Deshalb kann im Falle einer unwirksamen, verjährungsrechtlich unbeachtlichen Anmeldung der auf ihrer Grundlage erhobenen Feststellungsklage nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB keine verjährungshemmende Wirkung beigemessen werden. Ein solcher Mangel der Anmeldung kann vielmehr nur durch eine fehlerfreie Neuanmeldung innerhalb der laufenden Verjährungsfrist behoben werden.
Bei dieser Sachlage wäre es nicht einsichtig, wenn eine zur Verjährungshemmung ungeeignete, nicht hinreichend individualisierte Anmeldung im Falle einer Feststellungsklage verjährungshemmende Wirkung auslösen könnte. Zutreffend ist vielmehr das Gegenteil: Scheitert die Verjährungshemmung an einer nicht hinreichend substantiierten Anmeldung, hat gleiches für eine auf eine solche Anmeldung gestützte Klage zu gelten.
Da eine ordnungsgemäße Anmeldung von Amts wegen zu prüfen ist, kann sich die Klägerin nicht mangels einer Beanstandung seitens des Beklagten auf § 242 BGB berufen. Die Voraussetzungen einer wirksamen Forderungsanmeldung unterliegen nicht der Disposition der Parteien.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 21. Februar 2013 – IX ZR 92/12