Im Streit um Verwendungsersatzansprüche einer Subunternehmerin für die Sanierung der „Gorch Fock“ hat der Bundesgerichtshof die von der Subunternehmerin gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen[1] eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen.

Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin von der Bundesrepublik Deutschland u.a. Verwendungsersatz für Stahlarbeiten, die sie als Subunternehmerin der später insolventen Hauptauftragnehmerin am Rumpf des Segelschulschiffs der Bundesmarine „Gorch Fock“ durchgeführt hat. Die Klage hatte in den Vorinstanzen vor dem Landgericht Bremen[2] und dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen[3] keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde.
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung hat der Senat – wie üblich – gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19. Januar 2023 – V ZR 78/22