Der Schuldner ist auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Ver-mögen befugt, in einem Verfahren über die Zwangsversteigerung eines zur Masse gehörenden Grundstücks Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO wegen einer Suizidgefahr für sich oder einen nahen Angehörigen zu beantragen.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18. Dezember 2008 – V ZB 57/08







