Beiseiteschaffen i.S.v. § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB kann auch durch die Anweisung des seinerseits zahlungsunfähigen Gläubigers erfolgen, ihm zustehende Provisionszahlungen auf nicht ihm zustehende Konten zu leiten.

Da es sich bei den betroffenen Konten jeweils um solche handelte, die nicht auf seinen Namen geführt wurden und über die er nicht (unmittelbar) verfügen konnte, war der Zugriff seiner Gläubiger auf die entsprechenden, zur Insolvenzmasse gehörenden Forderungen erschwert.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10. Juli 2018 – 1 StR 605/16