Zahlungsunfähigkeit – und ihre Feststellung im Strafverfahren wegen Insolvenzverschleppung

Nach § 17 Abs. 2 InsO ist der Schuldner zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen.

Zahlungsunfähigkeit – und ihre Feststellung im Strafverfahren wegen Insolvenzverschleppung

Die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit erfolgt in der Regel durch die betriebswirtschaftliche Methode. Sie setzt eine stichtagsbezogene Gegenüberstellung der fälligen Verbindlichkeiten einerseits und der zu ihrer Tilgung vorhandenen oder kurzfristig herbeizuschaffenden Mittel andererseits voraus.

Zur Abgrenzung von der bloßen Zahlungsstockung ist diese Methode um eine Prognose darüber zu ergänzen, ob innerhalb der Drei-Wochen-Frist mit der Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit hinreichend sicher zu rechnen ist, etwa durch Kredite, Zuführung von Eigenkapital, Einnahmen aus dem normalen Geschäftsbetrieb oder der Veräußerung von Vermögensgegenständen[1].

Daneben kann eine Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 InsO auch durch wirtschaftskriminalistische Beweisanzeichen belegt werden[2]. Als solche Warnzeichen kommen beispielsweise in Betracht die ausdrückliche Erklärung, nicht zahlen zu können, das Ignorieren von Rechnungen und Mahnungen, gescheiterte Vollstreckungsversuche sowie die Nichtzahlung von Löhnen und Gehältern, der Sozialversicherungsabgaben oder der sonstigen Betriebskosten.

Hieran gemessen ist es nicht ausreichend, bei der rückblickenden Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit im Anschluss an die Aussage des Insolvenzverwalters darauf abzustellen, dass im fraglichen Zeitraum fällige Verbindlichkeiten bestanden hätten, die bis zu dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr beglichen worden seien. Denn damit würde der bei der Frage einer Insolvenzantragspflicht geltende Maßstab verfehlt, nach dem entscheidend ist, ob ein Liquiditätsmangel besteht, mit dessen Beseitigung innerhalb von maximal drei Wochen nicht sicher zu rechnen ist[3].

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12. April 2018 – 5 StR 538/17

  1. BGH, Beschluss vom 21.08.2013 – 1 StR 665/12, NJW 2014, 164, 165 mwN[]
  2. vgl. BGH, Urteil vom 20.07.1999 – 1 StR 668/98, NJW 2000, 154, 156; Beschlüsse vom 21.08.2013 – 1 StR 665/12, aaO; und vom 23.07.2015 – 3 StR 518/14, NStZ-RR 2015, 341, 342[]
  3. vgl. BGH, Beschluss vom 21.08.2013 – 1 StR 665/12, aaO; siehe auch Urteil vom 12.10.2006 – – IX ZR 228/03, ZIP 2006, 2222, 2224 f., abgrenzend zur vereinfachten Feststellung endgültiger Zahlungsunfähigkeit bei der Insolvenzanfechtung[]